HV- entfernt gesetzpflichtige Aushänge.
Ich vertrete die rechtlichen Interessen von Herrn Stefan Hammer und den Ehegatten DI Hans Lösch & Fr. R.L., die Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 198 GB 63125 Webling sind.
Meine Mandanten haben in Ausübung des ihnen, gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz, zuste-henden Rechtes eine Eigentümerversammlung für 26.4.2008, 18 Uhr einberufen. Gem. § 24 Abs. 5 WEG hat die Einberufung der Versammlung auch durch Anschlag in den Stie-genhäusern zu erfolgen, weshalb meine Mandanten auch einen entsprechenden An-schlag dort angebracht haben.
Wie meine Mandanten nun feststellen mussten, haben sie am 22.4.2008 widerrechtlich die Verständigung über die Einberufung der Eigentümerversammlung entfernt und durch einen – irreführenden – Anschlag ihrerseits ersetzt, in dem Sie behaupten, es würde sich bei der von meinem Mandanten einberufenen Eigentümerversammlung tatsächlich nicht um eine „Eigentümerversammlung“ sondern um eine „Vereinsversammlung“ handeln.
Sie haben durch diese Vorgangsweise die Sie treffende Treuepflicht des Verwalters ge-genüber allen Miteigentümern der von Ihnen verwalteten Liegenschaft verletzt und fordere ich Sie auf, derartige gesetzwidrige eigenmächtige Maßnahmen in Hinkunft zu unterlas-sen.
Ich halte nochmals fest, dass am 26.4.2008 um 18 Uhr eine Eigentümerversammlung im Sinne des § 25 WEG stattfinden wird, um über die in der Tagesordnung dargestellten Ta-gesordnungspunkte Beschluss zu fassen.
Sollte sich ein derartiger Eingriff in die Rechte meines Mandanten von Seiten Ihrer Haus-verwaltung wiederholen, bliebe meinen Mandanten nichts anderes übrig, als mit Unterlas-sungsklage weiteren rechtswidrigen Maßnahmen Ihrerseits vorzubeugen.
Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Gerald Mader