Betriebskosten Teil 1
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 20 (2) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.
§ 34 (3) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden. Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird üblicherweise vom Verwalter anteilig im Rahmen der Jahresabrechnung abgerechnet.
Grundsteuergesetz (GrStG):
https://www.jusline.at/Grundsteuergesetz_(GrStG).html
Kanalgebühr/Kaltwasser
Gemäß Grazer Kanalabgabenordnung 2005 werden Kanalisationsbeitrag und Kanalbenützungsgebühr erhoben. Die Bemessungsgrundlage der Kanalbenützungsgebühr ist der Kaltwasserverbrauch.
Grazer KanAbgO 2005:
http://www.graz.at/cms/dokumente/10022390_315139/d4d733f5/Kanalabgabenordnung.pdf
In Wohnanlagen, in denen die individuelle Kaltwasserbezugsmessung noch nicht erfolgt, wird die Verteilung dieser Kosten nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel (nach Anteilen, m²-Wohnfläche) durchgeführt, was oftmals zu Kostenverteilungsungerechtigkeiten führt.
Der Kostenaufwand ist über persönliche Einsparungen reduzierbar.
Müllabfuhr
Auch diese Kosten entstehen durch die Verordnungen der Gemeinde nach Nutzungsart und Menge.
Müllgebühren Stadt Graz: http://www.graz.at/cms/dokumente/10024843_315040/75f886a4/M%C3%BCllgeb%C3%BChren%201.1.2014.pdf
Richtige Mülltrennung:
https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/beratung/muelltrennung/mistabc.html
http://www.muelltonne.at/
Grundsätzlich sind Einsparungen durch Mülltrennung und Mengenreduzierung erreichbar.
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm