Info Warmwasseruhren
Wichtige Information zur Eichung bzw. Nacheichung
Häufig gestellte Fragen
Darf ich den Zähler nach Ablauf der Eichung weiter verwenden?
NEIN, nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer dürfen die Geräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht mehr benutzt werden.
Zu Kontrollzwecken etc. (aber nicht zur Abrechnung) dürfen sie weiterhin benutzt werden.
Die eichpolizeiliche Revision hat gerade mich mit einem ungeeichten Zähler erwischt oder jemand hat mich angezeigt?
Es besteht dann für den Betreiber der Messgeräte bzw. dem Wärmeabgeber die Gefahr einer empfindlichen Geldbuße nach
dem Eichgesetz. Bedenken Sie, dass jeder die Prüfung per Anzeige in Gang setzen kann…
Mit welchen Strafen kann ich rechnen?
Diese können von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe von € 10.900,- reichen.
Nachdem die Beamten der Eichbehörde immer weniger am Schreibtisch, sondern bei Prüfungen im Lande anzutreffen sind,
ist die Gefahr „des Erwischt werdens“ größer als je zuvor.
Warum muss ein Zähler geeicht sein?
Um zu gewährleisten, dass die Messgenauigkeit und die damit verbundene korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung gesichert ist.
Stellen Sie sich vor, Sie stehen an der Tankstelle und wissen die Zapfsäule ist nicht mehr geeicht.
Mit welchem Gefühl bezahlen Sie beim Tankwart Ihre Tankfüllung?
Wenn betrifft diese Eichpflicht eigentlich?
Alle Betreiber von Messgeräten bzw. Wärmeabgeber wie z.B. private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften,
Energieversorger (Fernwärme…) und Hausverwaltungen sind von dieser gesetzlichen Verpflichtung betroffen.
Kann ich mich von dieser Eichpflicht befreien?
NEIN! Auch haben Sie keine Möglichkeiten, sich per einstimmigen Beschluss hiervon zu befreien!
Weiter Informationen: www.amess.at/Eichung.htm
Es muß jedem Eigentümer klar sein, das er die Strafe bezahlt und nicht die HV
Bei mir läuft der - geeichte - Wasserzähler rückwärts aufgrund eines Fehlers bei der Montage ... Der Handwerker, der die Wasserleitungen verlegt hat, meint, der Zähler zähle ja trotzdem richtig, nur eben rückwärts, und es würde zu viel Arbeit kosten, den Fehler zu beheben (Wand wieder aufreißen etc.).
Ist der "rückwärts gezählte Wasserzählerstand" bei einer Nebenkostenabrechnung anzuerkennen, da die Differenz zum vorigen Stand ja einwandfrei feststellbar ist?
Leider ist uns eine Rechtsauskunft nicht möglich, wir würden Ihnen empfehlen, um auch eine eventuelle rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten, sich mit einer der auf www.amess.at/Eichung.htm angegebenen Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.
Es würde uns freuen, wenn Sie in unseren Blog über eine Antwort, berichten!