Donnerstag, 17. November 2016

Wer hat an der Uhr gedreht?

kuendigung

Die Schneeräumung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Verwaltung.
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Basis bildet § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Gehsteige, Wege und Stiegen im Ortsgebiet, die nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind, müssen auf Länge des Grundstücks von 6 bis 22 Uhr gereinigt werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt werden. Bei Schnee und Glatteis sind die Flächen auch zu streuen.
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Bei offenen Stiegen, Zugängen und Innenhöfen innerhalb einer Wohnhausanlage, also alle zugängigen Flächen, die keine öffentlichen Wege sind, greift die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Neugebauer-Herl: "Wenn durch einen mangelhaften Zustand, z.B. durch Glatteis oder Laub, jemand zu Schaden kommt, haftet derjenige, der für die Haltung des Weges verantwortlich ist." Halter ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat.
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Der beauftragte Dienstleister kann dann nach der StVO inklusive allfälliger Schadensereignisse, die aufgrund von Belagsbildung entstanden sind, rechtlich belangt werden. Viele Unternehmen sorgen deshalb vor: ... Auch die Firma Attensam protokolliert die erbrachte Leistung und dokumentiert alle Einsätze in einem online einsehbaren Logbuch. So kann später vor Gericht nachgewiesen werden, ob die Räumpflicht zum Zeitpunkt des Unfalls vernachlässigt wurde oder nicht.
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Die Firma Attensam etwa bietet ihre Serviceverträge standardmäßig ab dem 1. November bis zum 15. April an. Weil der Winter aber in manchen Gebieten sehr früh hereinbricht und in anderen besonders lange dauert, kann der Leistungszeitraum auf 15. Oktober bis 30. April ausgeweitet werden. Wege müssen jedoch nicht nur von Schnee und Eis gereinigt werden: § 93 StVO verpflichtet auch, andere Verunreinigungen – etwa herabfallendes Laub – zu entfernen. Einzelne Blätter stellen zwar noch keine Gefahr dar. Aber je nach Baumart und Witterung kann angehäuftes Laub matschig und rutschig werden.
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Die Angebote variieren je nach Anbieter stark in Preis und Umfang. Manche Unternehmen bieten fixe Pakete an, andere setzen auf individuelle Betreuung. Die Firma A.S.S. liefert ein Beispiel: Sie bietet einen "Mindesttarif" um 270 Euro pro Saison, der sich an jene richtet, die kleine Flächen zu säubern haben. Darin enthalten ist die Gehsteigbetreuung gemäß § 93 StVO – von der Schneeräumung über die Tauwetterkontrolle bis zur Splitträumung. Für größere Liegenschaften wird der Preis individuell ermittelt. Dabei kommt es einerseits auf die zurückgelegte Strecke an. Eine "Handtour", also wenn mit der Schaufel geräumt werden muss, beläuft sich auf ca. 7 Euro pro Laufmeter pro Saison. "Auch die Zeit, die Größe und Erreichbarkeit der Fläche spielen eine Rolle", sagt Geschäftsführer Christian Höbinger. "Große Liegenschaften, ein Supermarktparkplatz etwa, können maschinell in kürzerer Zeit geräumt werden als ein schmaler Gehsteig, der von schräg parkenden Autos zugestellt ist und händisch freigeschaufelt und gestreut werden muss."
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Wer die Wege gemäß § 93 StVO nicht säubert, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro. Bei Uneinbringlichkeit ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu rechnen.

https://m.kurier.at/wirtschaft/immobiz/wer-hat-an-der-uhr-gedreht/220.786.163
Heißt es nicht immer, dass keine Firma schaufelt???

Wer vertritt eigentlich die Wohnungseigentümergemeinschaft beim "Absitzen" der Freiheitsstrafe?;-)

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Ein beindruckender Vergleich!!!
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Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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