Betriebskosten Teil 2
In dieser Position sind je nach Art der Wohnanlage zusätzlich zur Hausbeleuchtung auch der Strombedarf für Aufzüge, Waschküche, Sauna, Gartengeräte usw. enthalten.
Seit 2001 ist der heimische Strommarkt liberalisiert. Der zuständige Netzbetreiber wird durch Wohnsitz bzw. Standort festgelegt und sorgt für die Stromversorgung in seinem Gebiet. Die benötigte elektrische Energie kann von einem Energielieferanten freier Wahl bezogen werden.
Der (Gesamt)Strompreis besteht aus 3 Komponenten: Netzpreis, Energiepreis sowie gesetzliche Abgaben und Zuschläge (z. B. Elektrizitätsabgabe des Bundes, Gebrauchsabgaben der Länder, Zuschläge für erneuerbare Energieträger etc.). Darauf wird die 20%-ige Umsatzsteuer aufgeschlagen.
In Wohnungseigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu Zwistigkeiten, wenn einzelne EigentümerInnen auf Kosten der Allgemeinheit private, elektrische Geräte z. B.in Kellerabteilen oder Garagen betreiben. Diese Geräte sollten entweder an den privaten Stromkreis angeschlossen oder ein Pauschalbetrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt werden.
Stromvergleich-Rechner: https://durchblicker.at/strom-uebersicht
Angesichts der preislichen Unterschiede und der Höhe des Stromverbrauchs können beachtliche Einsparungen erzielt werden.
Verwaltungshonorar
In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der Verwaltungskosten vor.
Wird die Verwaltung von einer gewerblichen Immobilienverwaltung besorgt, so unterliegt deren Honorar keiner gesetzlichen Begrenzung. Die von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder Österreichs herausgegebenen Honorarsätze wurden im Jahr 2005 widerrufen.
http://www.dr-wimmer-hausverwaltung.at/downloads/Honorar_Verbandsempfehlungen_samt_deren_Widerruf.pdf
Verwalterhonorar-Vergleich: http://hausverwaltersuche.at/
Gemäß § 28 (1) WEG obliegt der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltervertrags.
„Sinnvoll ist es auf jeden Fall, einen Kandidaten zu wählen, der eine profunde bautechnische und/oder kaufmännische Ausbildung genossen hat, gut kommunizieren kann und im Sinne aller Wohnungseigentümer agiert“, rät Verbraucherschützerin Heinrich. „Verwalter müssen wissen, dass sie keine Gutsherren sind.“ http://www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-25309/die-rechte-von-eigentuemern-unter-dem-joch-der-eigenen-wohnung-weshalb-an-einem-hausverwalter-kein-weg-vorbeifuehrt_aid_725939.html
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 20 (7) Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.
§ 21. (1) Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2) kündigen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
In diesem Bereich hat die fachliche Kompetenz und das Engagement eines Verwalters Vorrang vor der Höhe des Verwalterhonorars. Ob ein Honorar wirklich vorteilhaft ist, zeigt sich erst an der Leistung des Verwalters und den eventuellen verwaltungstechnischen Fehlern, die ein vielfaches Mehr als die erzielte Kosteneinsparung beim Verwalterhonorar ausmachen können.
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm