Wohnungseigentumsgesetz WEG 2002 und Judikatur

Donnerstag, 13. August 2015

Kritik am derzeitigen Wohnungseigentumsgesetz TEIL 1

Hausverwaltung Ulmgasse Graz- Ogris

...
Die GdW ortet Handlungsbedarf insbesondere im Bereich der Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaft. Das derzeitige WEG 2002 enthält keinerlei Bestimmtheitserfordernis für Beschlüsse. Es gibt keine Vorschriften für Informationen, die im Zusammenhang mit Beschlussfassungen notwendig sind. Mit einer entsprechenden Regelung ist sicherzustellen, dass Wohnungseigentümer die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beschlussfassung vor der Abstimmung beurteilen können. Dazu ist erforderlich, dass entsprechende Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen vorliegen und eine Aufklärung über alle Folgen der Beschlussfassung erfolgt.

In der Praxis ist immer wieder strittig, ob ein anfechtbarer Beschluss vorliegt oder nicht. Da eine derartige Konstellation bei einer gerichtlichen Beschlussanfechtung Kostenfolgen nach sich zieht, ist eine Klarstellung des Bundesgesetzgebers erforderlich. Dies hat durch klare Formerfordernisse für Beschlüsse zu erfolgen, z.B. durch die Notwendigkeit der Überschrift „Beschluss“. Es wäre aber auch denkbar, die Regelungen hinsichtlich des Kostenersatzes entsprechend anzupassen, so dass die Verfahrenskosten denjenigen treffen, der sich unklar ausdrückt.

Im Bereich des WEG 2002 bestehen Probleme hinsichtlich der Zustellung an Wohnungseigentümer. Dieses Problem stellt sich in der Praxis deshalb, weil das derzeit geltende WEG 2002 vorsieht, dass die Zustellung an die Adresse des Wohnungseigentumsobjektes oder an eine andere dem Verwalter bekannt gegebene Adresse zu erfolgen hat. Auch einzelne Miteigentümer dürfen auf eine Beschlussfassung hinwirken. Diesen fehlt jedoch die Information, welche Adressen bekannt gegeben wurden. Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich die Verpflichtung des Verwalters bejaht, die Adressen der übrigen Miteigentümer bekannt zu geben, kommt es doch in der Praxis immer wieder zu Problemen (ausgenommen die berechtigte Untersagung der Weitergabe durch Wohnungseigentümer). Abhilfe könnte die Festlegung schaffen, dass eine Zustellung an das Wohnungseigentumsobjekt und die im Grundbuch angegebene Adresse jedenfalls ausreichend ist. Jeder Wohnungseigentümer kann selbst dafür sorgen, dass seine Adresse im Grundbuch aktuell bleibt. Wenn ein Wohnungseigentümer dem Verwalter die Weitergabe seiner Adresse untersagt, sollte die Zustellung an den Verwalter formell ausreichend sein.

... (Fortsetzung folgt)

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: GDW-Informationen 3/2014
http://www.gdw.at/docs/IB_Wohnungseigentumsgesetz.pdf

Wohnungseigentumsgesetz WEG 2002
http://www.jusline.at/Wohnungseigentumsgesetz_(WEG).html

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