264 Eigentümer sollen auf Wunsch der HV zu Gericht gebracht werden
Information zur Aussendung der HV G. & Sohn am 8.09.2008
Sehr geehrte/r Wohnungseigentümer!
Sie wird nicht müde, wie in den 20 Jahren zuvor, zu erklären, es hat alles seine Ordnung und die HV G. ist unser aller Seelenheil und nur mit Ihr haben wir die Erfüllung.
Der Umlaufbeschluss vom 25.August 2008 wurde streng nach den Regeln des WEG durchgeführt. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung unterstützte uns die Rechtsabteilung der Arbeiterkammer Graz sowie unser Rechtsanwalt Dr. Gerald Mader. Es liegen uns oberstgerichtliche Gerichtsentscheidungen von ähnlichen Fällen vor, welche die Korrektheit ebenfalls bestätigen!
Warum die Hausverwaltung G. jetzt versucht Eigentümer zu verführen, einen teuren risikoreichen Rechtsstreit gegen rund 270 Eigentümer durchzuführen, erklären wir uns so, dass die Hausverwaltung G. das große Prozessrisiko und deren hohe Kosten auf einen Eigentümer umwälzen möchte.
Die HV G. hätte jederzeit die Möglichkeit auf eigene Kosten diesen Umlaufbeschluss anzufechten, dies kann Ihnen jeder rechtskundige Rechtsanwalt bestätigen!
Die Hausverwaltung G. hat das Recht und die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Rechtsweges und Datenschutzgesetzes, Einblick auf die korrekte Durchführung und deren Stimmverlauf zu verlangen. Wir verweisen die Hausverwaltung G. auf den Rechtsweg, wo wir selbstverständlich dem Gericht sämtliche Unterlagen vorlegen können, welche die Korrektheit des Umlaufbeschlusses einwandfrei bestätigen.
Was die Hausverwaltung G. unter "mit vollstem Einsatz unsere Verpflichtung" versteht, können wir ja anhand der ganzen Versäumnisse, welche Ihnen in den letzten Monaten zugegangen und diesbezüglich auch gerichtsanhängig sind, ja leider feststellen.
Es fehlt weiteres ein Konzept für energiesparende Maßnahmen, wie Solaranlage, Brenner für die Ölheizung bzw. Alternativen zur Ölheizung und eine Verbesserung der Isolierung.
Der bereits gefährliche Zustand der Kinderspieleinrichtungen, eine jahrelang verschleppte, gemeldete Balkonreparatur und Aufklärungsbedarf bzw. eine genauere, detaillierte Aufstellung der Betriebskostenvorschreibung.
Längst fällige Änderungen der Anlageformen zur Erzielung von Höchstzinsen und
Maßnahmen zur Kostensenkung bei der Gebäudeversicherung und Liftwartung usw..
Wir möchten nochmals ausdrücklich festhalten, das unsere Abstimmung streng nach den Regeln des WEG durchgeführt wurde und deren Korrektheit jedes Gericht feststellen kann und wird.
Jedoch sollen NICHT Sie als Eigentümer dazu missbraucht werden, ersatzweise für die HV G. einen Rechtsstreit zu führen, der auf Kosten der Allgemeinheit geht.
An die Adresse der Hausverwaltung gerichtet können wir uns nur der Empfehlung der Richterin vom Bezirksgericht Graz West, vom 2.7.2008 anschließen und Sie auffordern, uns nicht noch länger aufzuhalten, denn „Reisende soll man ziehen lassen “!
Im Übrigen ist es wohl selbstverständlich, dass die Hausverwaltung G. bis zum 31.12.2008 Ihren Verpflichtungen als „Verwalter“ gesetzlich nachzukommen hat, denn sie wird ja auch den Anspruch auf das Honorar erheben.
Wie es anderen Wohnanlagen und Eigentümer mit unserer derzeitigen HV ergangen ist, können Sie ja auf dieser Webseite nachlesen!
Stefan Hammer
Hans Lösch
Graz, 11.9.2008 V1.0.7-Internet