Wohnungseigentum

Dienstag, 10. April 2018

Minderheit bestimmt über Mehrheit

Wie ist so etwas möglich?

Ganz einfach:
Es kommt nicht darauf an, was die Mehrheit will, sondern ob sie den Mut hat, ihre persönliche Meinung abzugeben!

Wenn eine kleine Lobbygruppe von ca. 1 % ihre Forderungen stellt und es schafft, dass 50 % ihnen folgen und der Rest von 49 % zum Großteil schweigt, geht selbstverständlich die Hausverwaltung den Weg des geringsten Widerstandes und erfüllt die Forderungen der Lobbygruppe.

Um den Irrsinn zu stoppen, darf die Mehrheit nicht länger blindlings folgen und nicht länger schweigen! Sie muss selbstständig entscheiden, den Mund aufmachen und ihre eigene Meinung klar und deutlich kundtun!

Freitag, 20. Januar 2017

Eigentümer müssen mit gewaltigen Kosten rechnen!!

"Mit der Verglasung eines Balkons verändert sich der Parifizierungsanteil einer Wohnung. „Balkone werden bei der Parifizierung geringer bewertet als Wohnraum. Lässt sich aber ein Balkon ganzjährig nutzen, weil er durch Warmverglasung beheizbar geworden ist, so gilt er neu als vollwertige Wohnnutzfläche. Es ist deshalb ein Gutachten für eine neue Parifizierung erforderlich.“ Die braucht es unter anderem deshalb, weil sich die Berechnung der Betriebskosten ändert.

Sämtliche Miteigentümer der Anlage können sich aber mittels schriftlichem Vertrag auf eine Vereinfachung des Prozedere einigen, in der z.B. auf eine Änderung der Grundbuchseintragung verzichtet wird – was natürlich erhebliche Zusatzkosten für den stolzen Besitzer einer neuen Balkonverglasung mit sich bringen würde. Die höheren Betriebskosten muss der Eigentümer mit verglastem Balkon dann ab 1. Jänner des nächsten Betriebskostenjahres bezahlen."

Hier lesen Sie weiter

In der Ulmgasse sind viele Balkone unrechtmäßig verbaut, diese Eigentümer sollen sich diesen Bericht gut ansehen, damit sie nicht überrascht sind, wenn hohe Kosten ins Haus stehen - noch dazu wenn dieser Verbau in anderer Farbe durchgeführt wurde!!
Meine Empfehlung: Sich mit dem Bauamt Graz in Verbindung zu setzen!
Denn nur 1 Eigentümer kann bei Gericht Klage auf Entfernung einreichen!!

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Abgesehen davon, soll auch bedacht werden, dass es sozial sehr bedenklich ist, sich auf Kosten derjenigen Eigentümer, welche keinen Verbau haben, ihren größeren Wohnraum finanzieren zu lassen!!

Dienstag, 10. Januar 2017

Risiko Spielplätze

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Mit der Eröffnung eines Kinderspielplatzes zur allgemeinen Benutzung habe die Eigentümergemeinschaft eine abstrakte Gefahrenquelle geschaffen. Sie sei daher gleichzeitig in der Pflicht, für die Sicherheit des Spielplatzes zu sorgen. Rechtlich sei dies eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht.

„An die Sorgfalt für Kinderspielplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen zu stellen!“, warnt Schnögl. ... Die Europanorm EN 1176-7 enthalte Richtlinien über Häufigkeit und Umfang der Instandhaltung. Die Norm definiere auch die erforderliche Dokumentation dieser Arbeiten. „Bei Unfällen kann es bei Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht zu Schadenersatzforderungen in ungeahntem Ausmaß kommen!“, sagt Schnögl. Kinderspielplätze sind gemeinschaftliches Eigentum, wodurch die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden können.

https://ulmgasse.blog/2017/01/09/spielplaetze/

In der WEG Ulmgasse sind die zwei Hausmeister der TÜV! Wo befinden sich eigentlich die „Nachweise“ bzw. Prüfprotokolle gem. ÖNORM EN 1176? Sicher im „Archiv“ der Hausverwaltung.. Lei lei!

Montag, 21. November 2016

Die/der uninteressierte WohnungseigentümerIn

drei_affen

Die im Regelfall jährliche Wohnungseigentümerversammlung ist manchem Miteigentümer lästig. Wer eine Wohnung als Investition erworben hat, wohnt eventuell selbst weit entfernt und ist nur an dem regelmäßigen Mieteingang interessiert. ... Wieder andere vertrauen einfach darauf, dass die Hausverwaltung alles richtet.

So bleiben viele Miteigentümer der Eigentümerversammlung einfach fern in dem Glauben, dass es ihrer Mitwirkung nicht bedarf und sich die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne sie lösen. Selbst die Einladung zur Eigentümerversammlung und das spätere Protokoll werden nicht gelesen.

Dieses Verhalten ist leider nicht ungefährlich.

Der ganz offenbare Nachteil ist, dass man über die Entscheidungen der Gemeinschaft nicht unterrichtet ist.
...
Diese Entscheidungen bestimmen die Höhe von etwaigen Nachzahlungen und der künftigen monatlichen Hausgeldzahlungen.
Die Beschlüsse der Versammlung können sich zudem auf kostspielige Investitionen, Reparaturen und Sanierungen beziehen, die erhebliche Zahlungspflichten für den einzelnen Miteigentümer auszulösen imstande sind.
...
Ebenfalls wenig verbreitet ist die Kenntnis, dass Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung und dann auch nur im Wege einer Anfechtungsklage vorgehen können. Werden Beschlüsse, die gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft verstoßen, nicht in dieser Frist angefochten, werden sie unanfechtbar und gelten als verbindlich, egal wie unsinnig sie auch empfunden werden mögen.

Wer demnach den Angelegenheiten der Gemeinschaft wenig Aufmerksamkeit schenkt, kann böse und vor allem teure Überraschungen erleben. Eine nachträgliche Korrektur von einmal getroffenen und unanfechtbar gewordenen Entscheidungen der Gemeinschaft ist nur schwierig herbeizuführen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-uninteressierte-wohnungseigentuemer-nachteile-und-haftungsrisiken_084031.html

Donnerstag, 29. September 2016

Blitzschutz von SAT-Anlagen

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Außenantennen können durch Blitzschlag nicht nur schuld an Geräte- und Gebäudeschäden sein, sie können auch Personenschaden, ja sogar den Tod verschulden.

Das Europäische Normeninstitut CENELEC in Brüssel hat eine Sicherheitsvorschrift geschaffen, die durch das Österreichische Elektrotechnikgesetz rechtskräftig ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, ob Hersteller oder Konsument, wird mit einer Strafe bis zu EUR 25.500,- bedroht.

Nach dieser Vorschrift (ÖVE EN 50083) ist jede Außenantenne, sofern sie nicht mindestens 2 m von der Dachkante entfernt ist und höchstens 1,5 m vom Gebäude herausragt, vorschriftsmäßig zu erden.

Der metallische Mast oder der Parabolspiegel mit Verankerung sind entweder an eine bestehende Blitzschutzanlage anzuschließen, oder mit einem Erdsystem zu verbinden.

http://www.elektroinnung-wien.at/files/k-ke-antennen.pdf
Bei der Begehung am 20. Mai d. J. wurde festgestellt, dass der Blitzschutz der SAT-Schüsseln unterschiedlich ausgeführt wurde, sodass eine Kontrolle derselben von der Hausverwaltung zugesagt wurde...

Donnerstag, 2. Juni 2016

Wohnungseigentum: Fluch oder Segen?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Wer sich eine Wohnung kauft, rechnet mit geringeren laufenden Kosten. Doch mit dem Eigentum sind viele Herausforderungen verbunden, die unter Umständen teuer werden können.

Irreführend ist schon allein der Begriff Wohnungseigentum. Denn es handelt sich dabei nicht um Eigentum an einer Wohnung, sondern um ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft.

Mit dem Kauf einer Wohnung tritt man einer Haftungs- und Gefahrengemeinschaft bei – mit allen Konsequenzen. ...
„Ich rate Wohnungskäufern, sich vor Vertragsabschluss über bestehenden Dienstbarkeiten, laufenden Darlehen und bestehenden Forderungen an die Eigentümergemeinschaft zu informieren“, sagt Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
...
Teuer wird es, wenn ein Miteigentümer seine laufenden Zahlungen nicht mehr leisten kann. In diesem Fall müssen die restlichen Eigentümer einspringen. „Die Verwaltung wird ein Vorzugspfandrecht im Grundbuch anmerken und die aushaftenden Gelder einklagen“, sagt Räth. In der Regel kommt das Geld auf diese Weise zurück, doch es kann dauern und in der Zwischenzeit werden die Eigentümer zur Kasse gebeten.

Anders schaut es aus, wenn Gemeindeabgaben nicht gezahlt werden. Bekommt in Wien die MA 6, die Grundsteuer, Wasser- und Abwasserabgaben einhebt, ihre Gebühren nicht, müssen die Miteigentümer solidarisch haften.

„Das Teuflische an diesem Fall ist, dass zwar jeder Dienstleister sein aushaftendes Honorar einklagen muss. Die MA 6 kann aber einen sogenannten vollstreckbaren Rückstandsausweis einbringen. Das bedeutet, dass einer der Wohnungseigentümer für die Gesamtschuld herangezogen wird, indem sein Gehalt exekutiert wird“, sagt Räth. „Der Betroffene muss dann selbst aktiv werden, um sich einen Teil des Geldes von dem anderen Miteigentümer zurückzuholen.“ Fälle wie diese gibt es immer noch, sie sind aber seltener geworden.
...
In der eigenen Wohnung kann man tun und lassen, was man will – diese Meinung ist weit verbreitet. „Tragende Mauern einreißen, den Balkon verbauen, eine Markise oder ein Sonnensegel installieren – bei all diesen Maßnahmen muss ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden“, sagt Karin Sammer, Expertin des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI). Wird das verabsäumt, kann jeder Miteigentümer eine Eigentumsfreiheitsklage gegen den Betroffenen einbringen. Sammer: Geht die Klage durch, wird der Betroffene gezwungen, den Umbau rückgängig zu machen.“
...
Ziehen bauliche Maßnahmen Schäden nach sich, zum Beispiel einen Wasserschaden nach einer in Eigenregie errichteten Terrasse, wird sich der Geschädigte an die Eigentümergemeinschaft wenden. Diese muss die Kosten für die Reparatur tragen, wird aber versuchen, sich diese vom Verschulder zurückholen. Dazu muss das Verschulden des Betroffenen aber nachgewiesen werden. Das ist vor allem dann schwierig, wenn zum Beispiel der Vorbesitzer ein Badezimmer eingebaut hat und dieses nicht richtig abgedichtet wurde.

„Generell rate ich, dass Wohnungsbesitzer darauf schauen, dass im Haus eine Gemeinschaft entsteht“, empfiehlt Räth. Dies ist nicht immer leicht. Die Entscheidungsfähigkeit ist vor allem bei großen Liegenschaften mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Interessen beschränkt. Ein Beispiel: Alle Miteigentümer transportieren ausrangierte Möbel zum Recyclinghof. Nur ein Eigentümer stellt seinen Hausrat im Hof ab. Nachweisen kann man ihm das aber nicht. Die Folge ist, dass der Hausrat auf Kosten der Allgemeinheit abtransportiert werden muss, was zu Missstimmung im Haus führt.

http://m.kurier.at/immo/service/gefangen-in-der-haftungsgemeinschaft/63.161.754Ob eine Eigentümergemeinschaft ein Fluch oder Segen ist, hängt wohl auch sehr von der Hausverwaltung ab: von deren technischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Kompetenzen...

Freitag, 27. Mai 2016

Erhaltungsarbeiten

haus1
Die Pflicht, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, trifft im Wohnungseigentum sowohl den einzelnen Wohnungsbesitzer als auch die Gemeinschaft. Die Abgrenzung zwischen allgemeinen Teilen einer Liegenschaft und einzelnen Eigentumsobjekte sorgt immer wieder für Probleme.
...
Wurde im Wohnungseigentumsvertrag nichts diesbezüglich vereinbart, dann gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des Gebäudes sind ebenso Sache der Gemeinschaft wie ein ernster Schaden des Hauses, der die Bausubstanz gefährdet. Schäden, die sich eindeutig im Eigentumsobjekt befinden, sind hingegen Sache des Wohnungsbesitzers.
...
Wurde hingegen im Wohnungseigentums-Vertrag die Erhaltung auf die Wohnungseigentümer übertragen, dann gilt das auch“, sagt Simone Maier-Hülle, Partnerin der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei NMH2. Es kann zum Beispiel einstimmig, schriftlich vereinbart werden, dass die Wohnungseigentümer ihre Außenfenster, die zur Außenhaut des Gebäudes zählen und eigentlich von der Gemeinschaft getragen werden müssen, selbst erhalten. „Die Vereinbarung kann im Grundbuch angemerkt werden und bindet auch Rechtsnachfolger“, sagt Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft.
...
Grenzfälle im Bereich der Erhaltungsarbeiten sind Balkone und Terrassen. Sie gehören zum Wohnungseigentums-Objekt, sind aber gleichzeitig Teil der Außenhaut des Gebäudes. Bei der Beurteilung, wer die Sanierung finanzieren muss, kommt es darauf an, ob durch die Erhaltungsmaßnahme jener Teil saniert wird, der zum Schutz der Haussubstanz beiträgt. Handelt es sich lediglich um gesprungene Fliesen oder wünscht sich der Wohnungsbesitzer einen neuen Bodenbelag, dann wird er selbst dafür aufkommen müssen. „Sind aber die Bodenplatten undicht, tritt ein Wasserschaden auf oder ist das Geländer durchgerostet, dann wird wohl ein ernster Schaden des Hauses vorliegen“, nennt Sammer einige Beispiele. Dann muss die Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
...
Oft kann ein Verschulden der Bewohner nicht ausgeschlossen werden, dann muss ein Sachverständiger beigezogen werden. „Wird ein Verschulden der Bewohner nachgewiesen, kann die Gemeinschaft Regressforderungen an den betreffenden Eigentümer stellen“, sagt Maier-Hülle.

Dass ausreichend Rücklagen für Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, dafür hat der Hausverwalter zu sorgen. Die Entscheidung liegt aber bei der Eigentümergemeinschaft, sie kann die Höhe der Rücklage mit einfacher Mehrheit abändern.
Auch wenn es kostspielig für die Miteigentümer ist, laufend Erhaltungsmaßnahmen im Haus mitzufinanzieren, so ist es doch wichtig. Wird darauf verzichtet, verliert das Haus an Wert.


http://kurier.at/wirtschaft/immobiz/streitthema-erhaltungsarbeiten/142.882.752

Samstag, 21. Mai 2016

Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers

unschuldig
(§ 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz)
Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen insbesondere Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
...
In den Wohnungseigentumsobjekten ist die Hausgemeinschaft (Hausverwaltung) nur zur Behebung ernster Schäden des Hauses verpflichtet. (Risse im Mauerwerk auf Grund statischer Mängel, Gefahr für Leben auf Grund mangelhafter elektrischer Leitungen in der Wohnung).
...
Balkontüren, Fenster, Jalousien und Rollos:
Fenster und Türen sind vom Wohnungseigentümer einstellen zu lassen, Scharniere regelmäßig zu schmieren. ... Gummidichtungen sind mit entsprechenden Mitteln (Autopflegemittel) einzulassen. Das Gleiche gilt für Jalousien und Rollos. Dafür sind fettfreie Schmiermittel zu verwenden.

Heizungsanlage:
Warten Sie die Heizkörperventile. Außerhalb der Heizperiode sind diese zu öffnen um das Steckenbleiben zu verhindern. Bei Beginn der Heizperiode lassen sich Ventile oft nicht mehr öffnen und müssen getauscht werden. Bei Thermostatventilen kann der Schiebezapfen hängen bleiben, somit bleibt der Heizkörper kalt.

Elektroinstallationen:
Der Prüfknopf bei den Fehlerstromschutzschaltern ist einmal monatlich zu betätigen. Ansonsten könnte dieser im Anlassfall hängen blieben und zu Personenschäden führen. ...

Sat-Anlagen:
Dürfen nur nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft installiert werden. Möglicherweise ist auch die Zustimmung der Baubehörde erforderlich. Eine solche Anlage ist an die bestehende Blitzschutzanlage fachgerecht anzuschließen.

Wohnungssprechstelle:
Diese ist bei einem eventuellem Defekt vom Wohnungseigentümer selbst reparieren oder tauschen zu lassen.

Druckschläuche:
Waschmaschinen und Geschirrspüler auch WC-Panzerschläuche sind von einer Fachfirma regelmäßig prüfen zu lassen.
Badewannen/Duschtassen sowie Anschlussfugen/Silikonfugen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern.

Wohnungs- und Postkastenzylinder:
Diese sind bei Defekt auf eigene Kosten zu tauschen. Die Wartung soll mittels eines Multisprays erfolgen.

Abwesenheit:
Bei längerer Abwesenheit ist die Wohnungsabsperrung für die Wasserzufuhr abzudrehen. Sollte dies nicht erfolgen kann bei einem Rohrbruch die Versicherung Regressansprüche an den Wohnungseigentümer stellen.

http://www.arenaimmobilien.at/insider-tipps-single/article/erhaltungspflicht-des-wohnungseigentuemers.html

Freitag, 15. April 2016

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Einige Beispiele

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Praxis insbesondere dann, wenn es um die Verteilung der Kosten in der Gemeinschaft geht.
...
1. Der Balkon
... Während der Balkoninnenraum einschließlich des Innenanstrichs der Brüstung, der Bodenbelag und das Mörtelbett zum Sondereigentum gehören, sind die Balkondecke, der Brüstungsbelag und die Balkonaußenwände dem Gemeinschaftseigentum zugehörig.

2. Garten / Terasse / Dachterasse
Sowohl ein Garten bzw. Teile des Gartens, als auch eine Terrasse zählen grundsätzlich nicht zum Sondereigentum. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung zu vereinbaren.
...
4. Garage / Garagenstellplatz
Grundsätzlich können auch Garagen bzw. Garagenstellplätze Sondereigentum gehören, wenn es sich um abgeschlossene Räume oder um – durch dauerhafte Markierungen abgegrenzte – Flächen handelt. Darüber hinaus bedarf es jedoch einer entsprechenden Vereinbarung und der Eintragung im Grundbuch.*

5. Heizung
Die gemeinschaftliche Heizungsanlage steht in der Regel im Gemeinschaftseigentum.
Dazu zählen insbesondere der Heizraum selbst sowie Brenner, Kessel, Öltank und die entsprechenden Ventile.
Auch der Schornstein gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Die entsprechenden Messgeräte, welche der Kostenverteilung der Heizkosten dienen, sind auch dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sie sich innerhalb einer Sondereigentumseinheit befinden.
...
6. Konstruktive bzw. tragende Elemente
Konstruktive Elemente, insbesondere Böden (Estrich), Decken und alle tragenden Wände gehören regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt insbesondere auch dann wenn sich diese in Räumlichkeiten befinden, die zum Sondereigentum gehören.
...
So ist im Hinblick auf den Boden bzw. Estrich festzuhalten, dass zwar grundsätzlich jedwede Böden zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die jeweiligen Bodenbeläge gehören jedoch nicht zwingend dazu.
Bodenbeläge (Fliesen, Laminat, oder Parkett) gehören zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Gleiches gilt auch für die Decken. So stellen die bloßen Deckenverkleidungen (wie Putz oder Tapeten) kein Gemeinschafts- sondern vielmehr Sondereigentum dar.
Des Weiteren gehören auch die nicht tragenden Wände, welche sich innerhalb der jeweiligen Eigentumseinheiten befinden, zum Sonder- und nicht zum Gemeinschaftseigentum.

7. Sanitäre Anlagen
Mehreren Wohnungen dienende Abwasserhebeanlagen und Absperrventile gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Badezimmereinrichtungen einschließlich der Wasserhähne gehören hingegen zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Der Wasserkostenverteilung dienende Messgeräte gehören gleichfalls zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie sich innerhalb einer Wohnung befinden.

8. Sat-Anlagen
Allen Wohnungseigentümern dienende Sat-Anlagen bzw. entsprechende Sat-Antennen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
...
9. Versorgungsleitungen und Kanalisation
Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom gehören nur teilweise zum Sondereigentum. So werden diese nur bis zu ihrem Eintritt in die zum Sondereigentum gehörigen Räumlichkeiten oder bis zur entsprechenden Abzweigung zum Sondereigentum gezählt. Alle darüber hinaus bestehenden Versorgungsleitungen sind dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Dies gilt insbesondere auch für die Kanalisation. Diese ist gänzlich dem Gemeinschaftseigentum zugehörig.

10. Wohnungseingangstür
Ähnlich wie bei den Fenstern einer Eigentumseinheit, gehört auch bei der Wohnungseingangstür nur der innere Bereich zum Sondereigentum.
Dieser kann demnach nach Wahl des Wohnungseigentümers verändert werden. Der äußere Bereich der Türe gilt hingegen als Bestandteil des Treppenhauses und gehört mithin zum Eigentum der Gemeinschaft.
Auf das äußere Erscheinungsbild des Treppenhauses muss daher Rücksicht genommen werden. Individuelle Veränderungen seitens der Sondereigentümer dürfen daher nicht ohne Zustimmung vorgenommen werden.
Die Haupt-Eingangstür des gesamten Gebäudes gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/sondereigentum-oder-gemeinschaftseigentum-einige-beispiele_078219.html

* siehe Wohnrechtsnovelle 2015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_100/BGBLA_2014_I_100.pdf

Dienstag, 22. März 2016

Was dürfen die Nachbarn?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Eine ganz klare Definition von Lärm gibt es nicht, stattdessen ist im Mietgesetz von "Zumutbarkeit" die Rede. Zunächst sind natürlich die Tageszeiten wichtig: Von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens gilt die Nachtruhe, mitunter können in der Hausordnung auch Wochenend-Ruhezeiten vereinbart sein. Zu dieser Zeit sind Geräusche in der Wohnung auf Zimmerlautstärke zu halten. ... "Während des Tages kann es auch mal über die Zimmerlautstärke gehen, aber natürlich nicht die ganze Zeit – ..."
...
"Es geht nicht um das subjektive Empfinden eines Nachbarn – und daraus entzünden sich meistens die Streitigkeiten", erläutert Dr. Freilinger. "Es geht darum, ob es auch objektiv störend ist – würden es alle als störend betrachten? Gibt es eine Überschreitung von Toleranzgrenzen?"
...
"Solange nicht im Mietvertrag oder durch die Hausordnung vereinbart ist, dass man nicht musizieren darf, darf man", so Dr. Freilinger. Das muss allerdings in einem zeitlichen Rahmen passieren, der mit etwa zwei Stunden pro Tag festgesetzt ist – abhängig auch davon, ob man Berufsmusiker ist und üben muss oder "nur" als Hobby musiziert. Wichtig ist dabei aber auch wieder die Lautstärke: ...
...
Kinderlärm ist zunächst mal ein normales Haushaltsgeräusch. ...Wenn allerdings die Kinder besonders aktiv sind und die Geräusche den ganzen Tag lang anhalten, muss man das als Nachbar nicht akzeptieren.
...
In der Wohnung darf man prinzipiell feiern, im allgemeinen Garten beispielsweise ist aber eine Genehmigung der Hausverwaltung nötig. Um Problemen wegen etwaigem Partylärm vorzubeugen, rät Dr. Freilinger, die Nachbarn vorab zu informieren und sogar zur Feier einzuladen.
..
Wie bei allem kommt es auch [bei Kochgerüchen] auf das Maß an. "Wenn der Nachbar gerne scharf und würzig kocht und ich den Duft mal eine halbe Stunde lang hinnehmen muss, wird das tolerabel sein", führt Dr. Feilinger aus. "Wenn er aber den ganzen Tag kocht und ich 10-12 Stunden am Tag die Geruchsbelästigung habe, dann kann ich etwas dagegen unternehmen."
...
"In meiner Wohnung darf ich grundsätzlich rauchen", sagt Dr. Feilinger. Im Gang und im Stiegenhaus greifen Vorschriften aus der Hausordnung, die das meistens untersagt. "Am Balkon darf ich dann rauchen, wenn ich den Nachbarn nicht übermäßig belästige. Wenn ich Kettenraucher bin, stundenlang am Balkon qualme und nebenan sitzt eine Familie mit Kindern, zu denen das herüberzieht, dann kann das problematisch werden."
..
"Grundsätzlich sollte man denjenigen mal darauf ansprechen", ist Dr. Feilingers erster Ratschlag. Wenn das nichts hilft, sollte man die Hausverwaltung oder den Hausbesorger einbeziehen und anschreiben. Auch eine dritte Instanz kann helfen – wie der Mieterschutzverband..
...
Oft helfen kleine praktische Arrangements. Man kann zum Beispiel Zeiten vereinbaren, zu denen man Klavier üben kann, wenn der Nachbar z.B. ohnehin nicht zuhause ist. Bei Musik und Fernsehen helfen ab einer gewissen Uhrzeit Kopfhörer. Vor allem bei hellhörigen Wohnungen können solche Vereinbarungen helfen.
...
Man sollte allerdings keine Gegenreaktionen starten – also nicht selber auch das Radio laut aufdrehen, klopfen oder den anderen absichtlich ärgern. "Das wäre kontraproduktiv", warnt Dr. Feilinger. "Das schaukelt sich auf und führt meist zu keinem Ergebnis, sondern zu einem Streit, und der kann sogar vor Gericht enden".
...
"Wenn das alles nicht hilft, kann man den Nachbarn auch mit einer Besitzstörungsklage belangen – eine Lärmerregung kann auch eine Besitzstörung sein", erklärt Dr. Feilinger. ... Diese Klage kann man allerdings nur 30 Tage nach Kenntnis des Störers und der Störung einbringen.

Außerdem kann der Mieter von seinem Vermieter Abhilfe verlangen. Wenn die nicht geschaffen wird, kann eine Mietminderung erfolgen: ...

http://www.gmx.at/magazine/geld-karriere/duerfen-nachbarn-30537788In unserer Wohnanlage ist neben der im Glaskasten beim Hauseingang ausgehängten Hausordnung auch die Grazer Immissionsschutzverordnung – ISVO einzuhalten:

§ 1 - Lärmerzeugende Arbeiten
Während der Zeit von 19 bis 7 Uhr, samstags auch von 12 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind - alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie - lärmerzeugende Gartenarbeiten, mit Ausnahme solcher auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verboten.

§ 4 - Strafbestimmungen
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
http://www.graz.at/cms/beitrag/10081989/1580820/

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Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
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Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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