Sonntag, 28. Februar 2010

Wir haben nicht nur ein Herz für Tiere.......

siegfried-freud

VOLLMACHTBESCHRÄNKUNG - WICHTIGER DENN JE!

Der Oberste Gerichtshof (vom 9. 9. 2008, 5 Ob 186/08a) hat wieder darauf verwiesen, dass der Verwalter
"ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft handeln" kann, z.B. aufwendige Erhaltungsarbeiten
vergeben kann - allerdings nur, wenn seine Vollmacht nicht entsprechend beschränkt ist.
· O Gemäß § 19 WEG kann die Eigentümergemeinschaft einen gewerblichen Verwalter, eine gemeinnützige
Bauvereinigung, einen Rechtsanwalt zum (Fremd-)Verwalter der Liegenschaft mit Mehrheitsbeschluss bestellen.
Damit überträgt sie ihm aber Rechte, auf deren Gebrauch sie gleichzeitig verzichtet, und zwar wie
folgt:
· O Im Außenverhältnis steht dann dem Verwalter die alleinige, unbeschränkbare Vertretung gegenüber
Dritten zu; z.B. darf nur er, obwohl lediglich Dienstleister, Aufträge für Erhaltungsarbeiten an Handwerker
erteilen.
· O Im Innenverhältnis stehen dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung (§ 28) umfassende
Rechte zu, wie die Vergabe auch größerer Erhaltungsarbeiten. Die Mehrheit kann diese Rechte (die Vollmacht)
des Verwalters jedoch beschränken, d.h. deren Gebrauch in bestimmten Angelegenheiten an einen
Mehrheitsbeschluss binden. Solche Beschränkungen ermöglichen erst die verantwortungsbewusste begleitende
Kontrolle der Verwaltertätigkeit und sind daher dringend anzuraten.
· O Vor Bestellung des Verwalters mit Mehrheitsbeschluss sollten der Inhalt des Verwaltungsvertrages
mit der dort integrierten Verwaltervollmacht festgelegt werden.

· O Meist bevorzugen Verwalter eine Trennung von Vertrag und Vollmacht mit dem Hinweis, dass sie sich mit
dieser - wegen ihres geringeren Umfanges - leichter ausweisen können. Das Problem dabei kann sein: Zuerst
wird ein Vertrag ausgehandelt und unterschrieben, nachher verschickte der Verwalter ein Formular mit
einer umfangreichen Vollmacht, das auch unterschrieben wird; es gilt jedoch immer das zuletzt unterzeichnete!

Dokument, und die Vollmachtbeschränkung ist hinfällig .
· O Meist werden ÖVI-Vollmachtformulare empfohlen; sie sind mit dem Bundeswappen versehen, sodass
der Eindruck erweckt wird, es handle sich um amtlich geprüfte oder gar festgelegte Texte. Dies ist jedoch
nicht der Fall. ÖVI (Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder) und WKO (Wirtschaftskammer Österreich)
wahren die Interessen der Hausverwalter; dementsprechend sind auch ihre Vollmachtformulare gestaltet.
· O Insbesondere bei Wechsel der Rechtsform der Verwaltung - z.B. bei Umwandlung der Einzelfirma in
eine GmbH - fordern manche Verwaltungen von den Wohnungseigentümern die Unterzeichnung einer umfassenden
Vollmacht, weil sie diese angeblich zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor den (Finanz-)Behörden benötigten. Richtig ist hier nur, dass sie die Vollmacht brauchen, falsch jedoch, dass der umfassende Umfang nötig ist. Vielmehr sollte jetzt ein (neuer) Verwaltungsvertrag ausgehandelt werden.
· O Manche Verwalter höhlen allmählich eine vereinbarte Beschränkung dadurch aus, dass sie (durch Kauf)
neu in die Gemeinschaft eintretenden Wohnungseigentümern eine umfassende Vollmacht zur Unterzeichnung
vorlegen. Wohnungskäufer sind daher gut beraten, sich den bestehenden Verwaltungsvertrag
vom Verwalter vorlegen zu lassen. Wenn es keinen gibt, Vorsicht bei der Unterzeichnung einer Vollmacht!

· O Ist eine umfangreiche Vollmacht bereits (vor Jahren) erteilt worden, kann sie beschränkt werden. Voll wirksam wird die Beschränkung erst, wenn sie mehrheitlich erfolgt. Wenn dies nur ein einzelner oder die Minderheit tut, ist dies wenigstens eine Warnung an den Verwalter und ein Hinweis, dass er mit der Wahrnehmung von Minderheitsrechten rechnen muss.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1190 Wien, www.gdw.at - ZVR-Zl. 640488901

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Ein beindruckender Vergleich!!!
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Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
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