Aufgaben einer einer "Ordentlichen Verwaltung"

Wer zahlt die Fenstern und andere Reparaturen im Eigentum - Miete.
Was notwendige Erhaltungsarbeiten
betrifft, ist das grundsätzlich eine
der zentralen Aufgaben und Maßnahmen
„einer ordentlichen Verwaltung“.
Was aber tun, wenn einige Eigentümer
von Wohnungen Erhaltungsarbeiten bereits
selbst und auf eigene Rechnung
durchgeführt haben, andere aber nicht?
Die Hausverwaltungen behandeln das
Thema unterschiedlich: Die einen versuchen,
„das erst gar nicht zum Anlassfall
werden zu lassen“ (Wertitsch)
und verfolgen daher eine „aktive
Politik“ (Macho), indem sie bei Übernahme
eines Hauses die Eigentümer informieren
und versuchen, eine Einigung
zu erzielen. Die anderen lassen schlafende
Hunde schlafen und warten, bis
sich das Problem von selbst meldet.
Kothbauer: „Wir mischen uns nicht
in die vom ursprünglichen Organisator
des Wohnungseigentums festgelegten
Rechtsbeziehungen ein. Wenn
aber ein Problem hervortritt, kommunizieren
wir den Sachverhalt.“ Das
am häufigsten zu kommunizierende
Problem ist der Einbau neuer Fenster,
wenn ein Eigentümer diese (meist
zu Recht) auf Kosten des Hauses begehrt.
Auch Reinhold T. hat vor drei
Jahren im Zuge der Renovierung seiner
Altbauwohnung die Fenster ausgetauscht
– auf eigene Rechnung. Nun
will eine Miteigentümerin im Haus
ebenfalls neue Fenster und sich diesen
Tausch von der Hausgemeinschaft bezahlen
lassen. Das ärgert Reinhold T.,
was dagegen tun kann er aber mangels
anders lautender privatrechtlicher Regelung
nicht. Attestiert zumindest
Hausverwalter Wertitsch: „Da die
Außenfenster grundsätzlich zu den allgemeinen
Teilen eines Hauses gehören,
wird die Hausgemeinschaft einem Eigentümer,
der die Sanierung auf Hauskosten
begehrt, wohl zähneknirschend
zustimmen müssen.“ Reinhold T. will
sich nun seine früheren Kosten auch
ersetzen lassen, und zwar mittels Regress.
Für Wertitsch eine „praktikable
Lösung, von der Judikatur her aber problematisch“.
In jedem Fall kann Reinhold
T. maximal mit einem Ersatz des
Zeitwerts rechnen. Auch Macho plädiert
in solchen Fällen für eine pragmatische
Lösung: „Wenn Fenster komplett
getauscht werden, hat jeder einen
besseren Preis. Und die, die ihre Fenster
in der Vergangenheit bereits ausgetauscht
haben, erhalten einen aliquoten
Kostenanteil aus der Rücklage.“
So macht es der Jurist:
Jeder Wohnungseigentümer kann
mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer
gerichteten Antrag im
außerstreitigen Verfahren die Entscheidung
darüber verlangen, dass Arbeiten,
die zur ordnungsgemäßen Erhaltung
der gemeinsamen Teile und Anlagen
der Liegenschaft gehören (z. B.
auch Dach, Balkone oder die Erneuerung
einer elektrischen Anschlussleitung,
die für die Bedürfnisse des heute
üblichen Standards eines Haushalts
nicht ausreicht), binnen angemessener
Frist durchgeführt werden.
Dass andere Wohnungseigentümer
die Fenster und Balkontüren
ihrer Wohnungen auf
eigene Kosten erneuern ließen,
war sozusagen eine Fleißaufgabe.
Es hindert die Durchsetzung
des Antrags nicht.
Übernommen aus https://www.facebook.com/ulmgasse.graz
Quelle: Gewinn.at