
Strom allgemein
In dieser Position sind je nach Art der Wohnanlage zusätzlich zur
Hausbeleuchtung auch der Strombedarf für
Aufzüge,
Waschküche,
Sauna,
Gartengeräte usw. enthalten.
Seit 2001 ist der heimische Strommarkt liberalisiert. Der zuständige
Netzbetreiber wird durch Wohnsitz bzw. Standort festgelegt und sorgt für die Stromversorgung in seinem Gebiet. Die benötigte elektrische Energie kann von einem
Energielieferanten freier Wahl bezogen werden.
Der (Gesamt)Strompreis besteht aus 3 Komponenten:
Netzpreis,
Energiepreis sowie
gesetzliche Abgaben und
Zuschläge (z. B. Elektrizitätsabgabe des Bundes, Gebrauchsabgaben der Länder, Zuschläge für erneuerbare Energieträger etc.). Darauf wird die 20%-ige
Umsatzsteuer aufgeschlagen.
In Wohnungseigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu Zwistigkeiten, wenn einzelne EigentümerInnen auf Kosten der Allgemeinheit
private, elektrische Geräte z. B.in Kellerabteilen oder Garagen betreiben. Diese Geräte sollten entweder an den
privaten Stromkreis angeschlossen oder ein
Pauschalbetrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt werden.
Stromvergleich-Rechner:
https://durchblicker.at/strom-uebersicht
Angesichts der
preislichen Unterschiede und der Höhe des Stromverbrauchs können beachtliche
Einsparungen erzielt werden.
Verwaltungshonorar
In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen
Bauvereinigungen verwaltet werden, gibt die
Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der Verwaltungskosten vor.
Wird die Verwaltung von einer
gewerblichen Immobilienverwaltung besorgt, so unterliegt deren Honorar keiner gesetzlichen Begrenzung. Die von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder Österreichs herausgegebenen
Honorarsätze wurden im Jahr 2005 widerrufen.
http://www.dr-wimmer-hausverwaltung.at/downloads/Honorar_Verbandsempfehlungen_samt_deren_Widerruf.pdf
Verwalterhonorar-Vergleich:
http://hausverwaltersuche.at/
Gemäß § 28 (1) WEG obliegt der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen die
Bestellung des Verwalters und die
Auflösung des Verwaltervertrags.
„Sinnvoll ist es auf jeden Fall, einen Kandidaten zu wählen, der eine profunde
bautechnische und/oder
kaufmännische Ausbildung genossen hat, gut
kommunizieren kann und im Sinne
aller Wohnungseigentümer agiert“, rät Verbraucherschützerin Heinrich. „Verwalter müssen wissen, dass sie keine
Gutsherren sind.“
http://www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-25309/die-rechte-von-eigentuemern-unter-dem-joch-der-eigenen-wohnung-weshalb-an-einem-hausverwalter-kein-weg-vorbeifuehrt_aid_725939.html
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 20 (7) Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des
Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten
Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das
Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.
§ 21. (1) Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2)
kündigen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
In diesem Bereich hat die
fachliche Kompetenz und das
Engagement eines Verwalters Vorrang vor der Höhe des Verwalterhonorars. Ob ein Honorar wirklich vorteilhaft ist, zeigt sich erst an der Leistung des Verwalters und den eventuellen verwaltungstechnischen
Fehlern, die ein vielfaches Mehr als die erzielte
Kosteneinsparung beim Verwalterhonorar ausmachen können.
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm