"Zeitbombe" - Deine Garage,dein Parkplatz, dein Keller gehört mir

Die "Eigentümer" von Garagen können sich schon mal darauf vorbereiten das stürmische Zeiten auf deren Gartenzwerge zukommen wird.
Auch Eigentümer von Wohnungen in der Wohnanlage Ulmgasse können sich diesen Bericht mal ansehen und sich sicherheitshalber mal rechtlich beraten lassen
"Zeitbombe" Zubehörwohnungseigentum - Teil 1
Höchstgerichtliche Judikatur mit weitreichenden Konsequenzen! 29.01.13
Das Wohnungseigentumsgesetz kennt drei Kategorien von Flächen in der Wohnungseigentumsanlage: die eigentlichen Wohnungseigentumsobjekte, die Allgemeinflächen und das Zubehör-Wohnungseigentum.
Von Letzterem spricht man, wenn beispielsweise Kellerabteile, Hausgärten oder Lagerflächen einem Wohnungseigentumsobjekt zur ausschließlichen Nutzung und Verfügung zugeordnet werden.
Die richtige Qualifikation aller Flächen ist wichtig, weil alles, was nicht im Wohnungseigentum oder Zubehör-Wohnungseigentum steht, Allgemeinfläche ist und der Nutzung aller Miteigentümer dient.
An die jeweilige Qualifikation knüpfen sich also unterschiedliche Rechtsfolgen. Von ihr hängt ab, ob ein Miteigentümer bestimmte Flächen alleine nutzen darf, alleine darüber verfügen (z.B. vermieten) kann oder dulden muss, dass auch andere diese Fläche nutzen. Von ihr hängt ab, ob und in welchem Umfang ein Miteigentümer Änderungen vornehmen darf usw.
Nach und nach erleben nun Wohnungseigentümer in diesem Zusammenhang böse Überraschungen . Während sie bisher der festen Meinung waren, auch über ihnen zugeordnete Gartenflächen, Kellerabteile, bei Wohnungseigentumsbegründung vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 auch Parkplätze, alleine verfügen zu können, müssen Sie in entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Miteigentümern nun schmerzlich erfahren, dass sie aufgrund dieser Rechtsprechung gar kein ausschließliches Verfügungsrecht haben und zu Änderungen an der ihnen vermeintlich gehörenden Einheit nicht wie geplant berechtigt zu sein, weil es sich in Wahrheit nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes um Allgemeinflächen handelt.
Was bedeutet das? Ein jeder kann sich zB. auf die Parkplätze der Wohnanlage Ulmgasse stellen ohne etwas befürchten zu müssen, Besitzstörungsklagen laufen ins Leere, aktuelle Infos gibt Ihnen Ihr Rechtsanwalt
Quelle: Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG