Kündigungsklage gegen Hausverwaltung OGRIS abgewiesen

Die Kündigungsklage eines Eigentümers gegen die Kärntner Hausverwaltung wurde in 1. Instanz abgewiesen. Interessierte Eigentümer können das Urteil unter info(at)ulmgasse.at anfordern.
Gegen diesen Beschluss kann bis zum 20.1.2016 der Rekurs beim BG Graz-West eingebracht werden!
“Für die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage auf Antrag nur eines Wohnungseigentümers bedarf es gravierender, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen. Bei der Prüfung von Abberufungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen und zu beurteilen, ob infolge der gegebenen Schwere, Vielfalt und Dauer der Pflichtverletzungen die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Antragstellers gesichert ist oder nicht (MietSlg 51.562).
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS 0042763).”