Was im Fripal-Graz Vertrag steht.....
Wir halten uns an die Fakten!
Deshalb seien Sie bitte vorsichtig was und wo Sie unterschreiben!
Ein Auszug aus einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Auftrag gegebenen Untersuchung. Den ganzen Text finden Sie auf :
www.iswb.at/forschung/forschung.php?ID=418
FAKT ist, jeder Eigentümer haftet für den Anderen. Deshalb gibt es auch keinen Datenschutz im WEG, kein Eigentümer möchte für andere bezahlen ohne es zu wissen!
Forderungen, von welcher Seite auch immer, diese Daten nicht bekannt zu geben, sind für mich nicht nachvollziehbar und unverständlich.
Zahlungsunfähige Miteigentümer und Ausfallshaftung
Wohnungseigentümer haften im Rahmen der Ausfallshaftung (§ 13c WEG) für die Außenstände von zahlungsunfähigen Miteigentümern. Das Gesetz verlangt von der Gemeinschaft, daß sie für einen zahlungsunfähigen Miteigentümer die Rückstände der Wohnbeitragszahlungen (Betriebskosten und Reparaturfonds) anteilig abdecken muß, sollten diese Außenstände nicht einbringlich sein. Der Verwalter ist im Zuge einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung verpflichtet, säumige Wohnungseigentümer in der Jahresabrechnung auszuweisen. Aber knapp drei Viertel der befragten Wohnungseigentümer können der Jahresabrechnung nicht entnehmen, ob Zahlungsrückstände bestehen. Nicht nur, daß 16% der befragten Wohnungseigentümer angeben, für den Rückstand eines Miteigentümers bereits aufgekommen zu sein, bestätigen auch Hausverwalter, immer häufiger mit dem Problem zahlungsunfähiger Miteigentümer konfrontiert zu werden.Unterstützung der Organisation durch Hausvertrauensleute
Hausvertrauensleute haben sich auch ohne Bevollmächtigung in vielen Wohnanlagen bewährt. Die Ausstattung mit einer Vollmacht erscheint auch in Zukunft nicht notwendig, aber eine Anleitung für jene Wohnungseigentümer, die ein Delegiertensystem in ihrer Wohnanlage einrichten wollen, ist sinnvoll. Um die Erreichbarkeit aller Miteigentümer besser zu gewährleisten, sollte jeder Jahresabrechnung eine aktualisierte Adressenliste beigelegt werden.* Hausversammlungen haben einen hohen sozialen Stellenwert und sollten mindestens einmal pro Jahr abgehalten werden, was gesetzlich festzuschreiben wäre. Eine professionelle Vorbereitung trägt zur Erhöhung der Teilnehmerzahl bei. Um Konflikte in einer Wohnanlage nicht eskalieren zu lassen, sollten Miteigentümer und Hausverwaltung die Möglichkeit professioneller Unterstützung von unbeteiligten Dritten in Anspruch nehmen können. Der fruchtbare Meinungsaustausch bei Hausversammlungen benötigt häufig Unterstützung in der Strukturierung und Moderation der Versammlung. Damit können unterschiedliche Interessen und Standpunkte klarer herausgearbeitet und gemeinsame Lösungsstrategien entwickelt werden. Sind die Konfliktpositionen schon verhärtet, ist der Einsatz eines Mediators sinnvoll.
* Dies sollte auch in einen zukünftigen Verwaltungsvertrag aufgenommen werden
www.iswb.at/forschung/forschung.php?ID=418