Fenster müssen aus den Rücklagen bezahlt werden

Das Bezirksgericht Graz West, 8020 Graz, Grieskai 88, fasst durch die Richterin Mag. Eva Beer-Fenz in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dipl. Ing. Dr. Josef H. und 2. Gertrude H, beide wohnhaft in 8053 Graz, Ulmgasse und vertreten durch Dr. Hannes K. M, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße, wider die Antragsgegner 5. Stefan Hammer, Ulmgasse 14 d/72, 8053 Graz, vertreten durch Das Haus des Rechts Destaller - Mader - RAe, 8010 Graz, Wastiangasse 7, 6xxxxxxxxxxx, wegen den §§ 52 Abs 1 Z 9, 32 Abs 5 WEG, nach mit allen Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher
Verhandlung den
SACHBESCHLUSS:
1. Der Antrag der Antragsteller,
das Gericht wolle einen Beschluss fassen, wonach der Aufteilungsschlüssel der
Liegenschaft EZ 198 KG 63125 Webling für Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspreche, dies jedoch mit Ausnahme der Instandhaltung der Fenster/Balkonfenster, für welche Aufwendungen der
jeweilige Wohnungseigentümer selbst aufzukommen habe,
in eventu das Gericht wolle die Zustimmung der Antragsgegner dazu, dass jeder
Wohnungseigentümer für sämtliche Kosten bezüglich der Fenster/Balkontüren in der jeweiligen Eigentumswohnung der Häuser Wohnungseigentumsgemeinschaft Ulmgasse 14a-
d, 8053 Graz, EZ 198, KG 63125 Webling selbst aufkommen muss ersetzen, wird
abgewiesen.
2. Die Antragsteller sind schuldig, dem 5. Antragsgegner die mit EUR 1.117,80
(darin enthalten EUR 186,50 USt und EUR 2,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dieser SACHBESCHLUSS in kompletter Länge, kann per Email von interessierten Wohnungseigentümer der Wohnanlage Ulmgasse per Email angefordert werden (PDF), unbedingt Betreff,Name und Wohnungsadresse angeben. Beachten Sie bitte das dies eine freiwillige Serviceleistung der Website ulmgasse.at ist. Ebenso können die Eigentümer diesen Beschluss bei der Hausverwaltung Ogris anfordern
Interessanter Ansatz