Wohnrechtsnovelle 2015

Aus für "Zubehör-Judikatur" Teil 2
Vor einiger Zeit habe ich an dieser Stelle über die „Zeitbombe“ Zubehör-Wohnungseigentum berichtet. Es geht dabei um Teile einer Wohnungseigentumsanlage, die nicht selbstständig wohnungseigentumsfähig und auch mit Wohnungseigentumsobjekten baulich nicht verbunden sind. Wenn solche Flächen deutlich abgegrenzt und ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sind, kann das ausschließliche Nutzungs- und; Verfügungsrecht an diesen Flächen als Zubehör mit einem Wohnungseigentumsobjekt verbunden werden. Dies betrifft insbesondere Kellerräume, Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerflächen; bei alten Parifizierungen auch Kfz-Abstellplätze im Freien oder in der Tiefgarage.
......
Kann man also wieder zur Tagesordnung übergehen? Meines Erachtens wäre es jedenfalls auch in Zukunft anzustreben, das Zubehör auch im Hauptbuch ersichtlich zu machen. Man kann dann aufgrund einer Grundbuchseinsicht sofort erkennen, ob und welche Zubehörobjekte in der Anlage vorhanden sind. Ich werde daher in der eigenen Vertragspraxis darauf achten, dass entsprechende Eintragungen erfolgen. Abzuwarten ist allerdings, ob die Grundbuchsführer solche Eintragungen in Zukunft nicht wieder als „überflüssig“ ablehnen werden, wie das ja in der Vergangenheit auch fallweise geschehen ist.
Quelle: Korn & Gärtner Rechtsanwälte