Betriebskosten

Sonntag, 13. September 2015

Betriebskosten Teil 2

Hausverwaltung Ulmgasse Graz Ogris

Strom allgemein

In dieser Position sind je nach Art der Wohnanlage zusätzlich zur Hausbeleuchtung auch der Strombedarf für Aufzüge, Waschküche, Sauna, Gartengeräte usw. enthalten.

Seit 2001 ist der heimische Strommarkt liberalisiert. Der zuständige Netzbetreiber wird durch Wohnsitz bzw. Standort festgelegt und sorgt für die Stromversorgung in seinem Gebiet. Die benötigte elektrische Energie kann von einem Energielieferanten freier Wahl bezogen werden.

Der (Gesamt)Strompreis besteht aus 3 Komponenten: Netzpreis, Energiepreis sowie gesetzliche Abgaben und Zuschläge (z. B. Elektrizitätsabgabe des Bundes, Gebrauchsabgaben der Länder, Zuschläge für erneuerbare Energieträger etc.). Darauf wird die 20%-ige Umsatzsteuer aufgeschlagen.

In Wohnungseigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu Zwistigkeiten, wenn einzelne EigentümerInnen auf Kosten der Allgemeinheit private, elektrische Geräte z. B.in Kellerabteilen oder Garagen betreiben. Diese Geräte sollten entweder an den privaten Stromkreis angeschlossen oder ein Pauschalbetrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt werden.

Stromvergleich-Rechner: https://durchblicker.at/strom-uebersicht

Angesichts der preislichen Unterschiede und der Höhe des Stromverbrauchs können beachtliche Einsparungen erzielt werden.

Verwaltungshonorar

In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der Verwaltungskosten vor.

Wird die Verwaltung von einer gewerblichen Immobilienverwaltung besorgt, so unterliegt deren Honorar keiner gesetzlichen Begrenzung. Die von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder Österreichs herausgegebenen Honorarsätze wurden im Jahr 2005 widerrufen.
http://www.dr-wimmer-hausverwaltung.at/downloads/Honorar_Verbandsempfehlungen_samt_deren_Widerruf.pdf

Verwalterhonorar-Vergleich: http://hausverwaltersuche.at/

Gemäß § 28 (1) WEG obliegt der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltervertrags.

„Sinnvoll ist es auf jeden Fall, einen Kandidaten zu wählen, der eine profunde bautechnische und/oder kaufmännische Ausbildung genossen hat, gut kommunizieren kann und im Sinne aller Wohnungseigentümer agiert“, rät Verbraucherschützerin Heinrich. „Verwalter müssen wissen, dass sie keine Gutsherren sind.“ http://www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-25309/die-rechte-von-eigentuemern-unter-dem-joch-der-eigenen-wohnung-weshalb-an-einem-hausverwalter-kein-weg-vorbeifuehrt_aid_725939.html

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 20 (7) Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.

§ 21. (1) Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2) kündigen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921

In diesem Bereich hat die fachliche Kompetenz und das Engagement eines Verwalters Vorrang vor der Höhe des Verwalterhonorars. Ob ein Honorar wirklich vorteilhaft ist, zeigt sich erst an der Leistung des Verwalters und den eventuellen verwaltungstechnischen Fehlern, die ein vielfaches Mehr als die erzielte Kosteneinsparung beim Verwalterhonorar ausmachen können.

http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm

Samstag, 12. September 2015

Betriebskosten Teil 1

Hausverwaltung Ulmgasse Graz Ogris

Der Anteil an den Betriebskosten bestimmt sich nach den Miteigentumsanteilen, die im Grundbuch für die betreffende Wohnung oder die Garage eingetragen sind.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 20 (2) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.

§ 34 (3) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden. Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird üblicherweise vom Verwalter anteilig im Rahmen der Jahresabrechnung abgerechnet.

Grundsteuergesetz (GrStG):
https://www.jusline.at/Grundsteuergesetz_(GrStG).html

Kanalgebühr/Kaltwasser

Gemäß Grazer Kanalabgabenordnung 2005 werden Kanalisationsbeitrag und Kanalbenützungsgebühr erhoben. Die Bemessungsgrundlage der Kanalbenützungsgebühr ist der Kaltwasserverbrauch.

Grazer KanAbgO 2005:
http://www.graz.at/cms/dokumente/10022390_315139/d4d733f5/Kanalabgabenordnung.pdf

In Wohnanlagen, in denen die individuelle Kaltwasserbezugsmessung noch nicht erfolgt, wird die Verteilung dieser Kosten nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel (nach Anteilen, m²-Wohnfläche) durchgeführt, was oftmals zu Kostenverteilungsungerechtigkeiten führt.

Der Kostenaufwand ist über persönliche Einsparungen reduzierbar.

Müllabfuhr

Auch diese Kosten entstehen durch die Verordnungen der Gemeinde nach Nutzungsart und Menge.

Müllgebühren Stadt Graz: http://www.graz.at/cms/dokumente/10024843_315040/75f886a4/M%C3%BCllgeb%C3%BChren%201.1.2014.pdf

Richtige Mülltrennung:
https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/beratung/muelltrennung/mistabc.html
http://www.muelltonne.at/

Grundsätzlich sind Einsparungen durch Mülltrennung und Mengenreduzierung erreichbar.

http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm

Sonntag, 23. August 2015

Illgale Müllablagerung ist kein Kavaliersdelikt!

Hausverwaltung Ulmgasse Graz Ogris

Schandfleck Ulmgasse 14 Haus D-Der Besitzer wird ersucht diese sofort zu entfernen. MfG. Admin
...
Denn die Kosten, die für die Sperrmüll-Entsorgung aufgebracht werden müssen, werden gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen von der jeweiligen Hausgemeinschaft getragen. "Müllsünder" schädigen somit durch ihr Verhalten alle Mieterinnen und Mieter der betroffenen Wohnhausanlage. "Es handelt sich dabei keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Daher werden wir nun verstärkt und ganz im Sinne der Bewohnerinnen und Bewohner gegen illegale Müll-Entsorgungen und das Abstellen von Sperrmüll auch mit Hilfe der mobilen Videoüberwachung vorgehen", so Ludwig. Die Verursacher müssen mit Strafen von bis zu 2.000 Euro rechnen.
...
Denn ich sehe absolut nicht ein, dass sich Einzelne zum Leidwesen aller über die geltenden Regeln hinwegsetzen und damit die Mehrheit einer Hausgemeinschaft unter einigen wenigen Uneinsichtigen leiden soll oder sogar auch noch finanziell belastet wird", so der Wiener Wohnbaustadtrat.
http://www.alsergrund.spoe.at/wohnen/ludwig-illegale-muellablagerung-ist-kein-kavaliersdelikt
...
Entrümpelungskosten dürfen nämlich dann als Betriebskosten (Unratabfuhr) verrechnet werden, wenn es sich um die Wegschaffung von sogenanntem „herrenlosen Gut“ handelt. Falls der Mist aber eindeutig zuordenbar ist (z.B. Bauschutt aus einer bestimmten Wohnung oder es wurde ein bestimmter Mieter beobachtet, wie er seine Sachen in allgemeinen Hausteilen abstellt) dürfen diese Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung aufscheinen.
Falls Sie dazu also irgendwelche Wahrnehmungen haben, teilen Sie das der Hausverwaltung unbedingt schriftlich mit, damit der Verursacher mit den Kosten belangt werden kann und nicht die Gesamtheit der Mieter dafür zahlen muss.
Sollte die Hausverwaltung dennoch die Kosten in der Betriebskostenabrechnung geltend machen, kann sich eine Bestreitung der Betriebskostenabrechnung lohnen.
http://www.mieterschutzwien.at/index.php/879/entruempelungen-betriebskoste/

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Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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