Montag, 16. Februar 2015

Umlaufbeschluss Fassaden Malerei-Ulmgasse


Aktuell gibt es von unserer Hausverwaltung einen Umlaufbeschluss für einen neuen Anstrich unsere Hausfassade. Ein Neu-Anstrich der Fassade ist unter derzeitigen Gesichtspunkten reine Geldverschwendung. Die Fassade zu streichen, ohne zuerst die defekten Fenster, Balkontüren usw. zu reparieren oder zu tauschen ist nicht sehr sinnvoll und wer dies bevorzugt, denkt sehr kurzfristig und wird in Kürze nochmals zur Kasse gebeten! Es wird seitens der Hausverwaltung eine thermische Sanierung abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis, dass dies bei unseren fast 40 Jahre alten Häusern nicht notwendig ist, da die Heizkosten sehr gering sind! (...sehr gering sind???). Jeder Eigentümer kann diese Argumentation selber leicht überprüfen, indem er Wohnanlagen welche eine thermische Sanierung bereits durchgeführt haben, mit unserer vergleicht oder wie sagt die Werbung so schön: "Das sagt mir der Hausverstand"!

Wie wir alle wissen, wurde das Hochhaus Kärntnerstrasse 212 im Jahr 2014 erfolgreich saniert, bitte klicken
Welche übrigens sehr professionell von dem Grazer Architekten Rudolf-Hans-Bartsch-Straße 19, 8042 Graz durchgeführt wurde und zeigt wie man den Wert eines Hauses erhaltet und erhöht!
Ich kann nur an alle Eigentümer appellieren, sich dies genau zu überlegen, denn am Ende sind Sie es, die die Rechnung zahlen und nicht die Hausverwaltung. Ich bin auch dafür, das dafür Firmen aus der Steiermark beauftragt werden. Gerade in Zeiten, wo die Arbeitsplätze vieler Steirer unsicher sind, um somit unseren eigenen Wirtschaftssektor zu stärken.
Ebenso sind eventuelle Garantieansprüche zu beachten, dessen Durchsetzung wohl unschwer schwieriger sind, wenn die Firma ihren Sitz im Ausland hat.
Das "BILLIG" meistens am ENDE teuer kommt, wissen die meisten Eigentümer...denn es hat keiner etwas zu verschenken!

Euro 530.000.- oder in Schilling 7.300.000.- in Worten Siebenmillionen + dreihunderttausend.

Fakt ist: Mit oder ohne Farbe, es zieht weiterhin bei ca. 40% der Fenstern hinein und die Fernwärme hinaus, deshalb zuerst ein Stopp der Energieverschwendung und ein verbrennen der Euros dann die Kosmetik........ somit ist das ein klares No-Go

Ps.: Weshalb im Protokoll vom 12.02.2015 von einem Nettopreis ausgegangen wird, entzieht sich meiner Kenntnisse, den Eigentümer bleibt die Mehrwertsteuer nicht erspart...oder doch, auf jedenfalls schaut es billiger aus und wirkt beruhigend.
Das mit den Malerei -Auftrag sämtliche Rücklagen für die Wohnanlage aufgebraucht sind und im Notfall (Dachsanierung) gravierende Kosten auf die Eigentümer zukommen, ist die nächste Tatsache!

Mittwoch, 11. Februar 2015

Weg mit dem Müll......

Guter-Geist
Diese Wohnanlage zeigt wie man es macht...statt sich auszuruhen und rumzumeckern, packte Sie den Stier bei den Hörnern.

Wo ein Wille ist ein Weg....dies zeigt dieser Bericht der neuen BIG:

Einfach hier klicken und schon sind Sie bei der "Trennmeisterin"

Sollten Sie Probleme haben beim öffnen, senden Sie uns eine Email

Montag, 8. Dezember 2014

Info Warmwasseruhren



Wichtige Information zur Eichung bzw. Nacheichung

Häufig gestellte Fragen

Darf ich den Zähler nach Ablauf der Eichung weiter verwenden?
NEIN, nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer dürfen die Geräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht mehr benutzt werden.
Zu Kontrollzwecken etc. (aber nicht zur Abrechnung) dürfen sie weiterhin benutzt werden.

Die eichpolizeiliche Revision hat gerade mich mit einem ungeeichten Zähler erwischt oder jemand hat mich angezeigt?

Es besteht dann für den Betreiber der Messgeräte bzw. dem Wärmeabgeber die Gefahr einer empfindlichen Geldbuße nach
dem Eichgesetz. Bedenken Sie, dass jeder die Prüfung per Anzeige in Gang setzen kann…

Mit welchen Strafen kann ich rechnen?
Diese können von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe von € 10.900,- reichen.

Nachdem die Beamten der Eichbehörde immer weniger am Schreibtisch, sondern bei Prüfungen im Lande anzutreffen sind,
ist die Gefahr „des Erwischt werdens“ größer als je zuvor.

Warum muss ein Zähler geeicht sein?
Um zu gewährleisten, dass die Messgenauigkeit und die damit verbundene korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung gesichert ist.
Stellen Sie sich vor, Sie stehen an der Tankstelle und wissen die Zapfsäule ist nicht mehr geeicht.
Mit welchem Gefühl bezahlen Sie beim Tankwart Ihre Tankfüllung?

Wenn betrifft diese Eichpflicht eigentlich?
Alle Betreiber von Messgeräten bzw. Wärmeabgeber wie z.B. private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften,
Energieversorger (Fernwärme…) und Hausverwaltungen sind von dieser gesetzlichen Verpflichtung betroffen.

Kann ich mich von dieser Eichpflicht befreien?
NEIN! Auch haben Sie keine Möglichkeiten, sich per einstimmigen Beschluss hiervon zu befreien!

Weiter Informationen: www.amess.at/Eichung.htm

Es muß jedem Eigentümer klar sein, das er die Strafe bezahlt und nicht die HV

Montag, 1. Dezember 2014

Tödliches ASBEST für die Eigentümer

cold_web
Weihnachten ist das Fest der Bescherung und der WÜNSCHE.....auf diese Bescherung kann unsere Wohnanlage wohl verzichten und somit hoffen wir das es bei einen Weihnachtswunsch bleibt!

Asbest und unser tödliche Erbe....den Eigentümer der Wohnanlage Ulmgasse wird empfohlen sich über das eventuell, tödliche Erbe der Anlage, mal Gedanken zu machen: Rados AG - Asbestentsorgung

Weitere Informationen darüber: Asbest - Fluch der Todesfasern
Todesgefahr Asbest - ARD Panorama !!

Sonntag, 30. November 2014

Balkonverbauten zustimmungspflichtig



Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümer

Balkonverglasung: Bedingt die Anbringung einer Balkonverkleidung eine Veränderung des Fassadenbildes, so liegt hierin eine bauliche Veränderung, da eine solche Maßnahme den optischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt und den Nutzwert der Wohnung verändert ist dies nur mit Zustimmung der WE möglich.

WE sollen sich beim zuständigen Bauamt erkundigen und zwar bevor sie solche Veränderungen vornehmen, ansonsten kann es für die WE sehr kostspielig werden.

OGH Urteile darüber finden die Eigentümer hier

Mein Feind der Hausverwalter!

fassadenmalerei

Fehlgriffe bei einer Hausverwaltung sind leicht zu verhindern, folgendes sollte beachtet werden, ansonsten können die Eigentümer vom Regen in die Traufe kommen!

Gerade weil die Ausübung von Verwaltertätigkeiten an keine ausdrückliche Qualifikation gebunden ist, sollten sich Eigentümer – wenn sie die Wahl haben – Zeit für die Suche nehmen. „Das gilt umso mehr, weil der Verwalter entscheidenden Einfluss darauf hat, wie gut eine Immobilie erhalten bleibt und wie sich damit zugleich ihr Wert entwickelt,“ mahnt Rechtsanwalt Sohn.

Ein guter Verwalter muss wirtschaftliche, immobilientechnische und juristische Kenntnisse mitbringen. Von Vorteil ist daher, wenn er zum Beispiel eine Ausbildung zum Kaufmann für Immobilen- und Wohnungswirtschaft hat oder Immobilienfachwirt ist. Seit geraumer Zeit gibt es sogar spezielle Studiengänge zum Facility Management.

Was der Verwalter kosten darf

Auch an den Kosten, die der Verwalter aufruft, lässt sich Qualität ablesen. Im Durchschnitt liegen diese für eine Standardverwaltung bei 15 bis 30 Euro pro Wohneinheit im Monat. „Sollte das Honorar weit darunter liegen, ist Vorsicht geboten“, meint Happ.
Anmerkung: Bei unserer Wohnanlage sind die Kosten ca. 8.- pro Wohneinheit und Monat.

Eigentümer sollen sich über ihr Vermögen kümmern, hier finden Sie weitere Infos

Dienstag, 25. November 2014

Fenster müssen aus den Rücklagen bezahlt werden

Gombocz Hausverwaltung Steiermark

Das Bezirksgericht Graz West, 8020 Graz, Grieskai 88, fasst durch die Richterin Mag. Eva Beer-Fenz in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dipl. Ing. Dr. Josef H. und 2. Gertrude H, beide wohnhaft in 8053 Graz, Ulmgasse und vertreten durch Dr. Hannes K. M, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße, wider die Antragsgegner 5. Stefan Hammer, Ulmgasse 14 d/72, 8053 Graz, vertreten durch Das Haus des Rechts Destaller - Mader - RAe, 8010 Graz, Wastiangasse 7, 6xxxxxxxxxxx, wegen den §§ 52 Abs 1 Z 9, 32 Abs 5 WEG, nach mit allen Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher
Verhandlung den

SACHBESCHLUSS:

1. Der Antrag der Antragsteller,
das Gericht wolle einen Beschluss fassen, wonach der Aufteilungsschlüssel der
Liegenschaft EZ 198 KG 63125 Webling für Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspreche, dies jedoch mit Ausnahme der Instandhaltung der Fenster/Balkonfenster, für welche Aufwendungen der
jeweilige Wohnungseigentümer selbst aufzukommen habe,

in eventu das Gericht wolle die Zustimmung der Antragsgegner dazu, dass jeder
Wohnungseigentümer für sämtliche Kosten bezüglich der Fenster/Balkontüren in der jeweiligen Eigentumswohnung der Häuser Wohnungseigentumsgemeinschaft Ulmgasse 14a-
d, 8053 Graz, EZ 198, KG 63125 Webling selbst aufkommen muss ersetzen, wird

abgewiesen.

2. Die Antragsteller sind schuldig, dem 5. Antragsgegner die mit EUR 1.117,80
(darin enthalten EUR 186,50 USt und EUR 2,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dieser SACHBESCHLUSS in kompletter Länge, kann per Email von interessierten Wohnungseigentümer der Wohnanlage Ulmgasse per Email angefordert werden (PDF), unbedingt Betreff,Name und Wohnungsadresse angeben. Beachten Sie bitte das dies eine freiwillige Serviceleistung der Website ulmgasse.at ist. Ebenso können die Eigentümer diesen Beschluss bei der Hausverwaltung Ogris anfordern

Mittwoch, 5. November 2014

Die 10 nervigsten Lärmquellen

sopherl
und auf Nr. 1 ein heißgeliebtes Gerät vieler.....einfach die Bildgalerie mit einem Klick starten :-)
Also Platz "Nummer" 2 hat mich nie gestört :-)

Freitag, 17. Oktober 2014

Traumhaus in Greece zu vermieten

 

 

Traumhaus auf der Insel Zakynthos-Greece in einem alten Bergdorf zu vermieten, 170m² Wohnfläche, ruhige Hanglage mit traumhaften Blick auf das Meer - Naturschutzpark von Zakynthos - CarettaCaretta Bucht. Kein Autoverkehr, ca. 3km zu einen der schönsten Strände von Zakynthos, voll möbliert, Hausservice, nur langfristig! Ernstgemeinte Zuschriften an ZAKYNTHOS

Dienstag, 30. September 2014

Laubsauger/Bläser verboten

mitteilung

Verbot für Laubbläser tritt am Mittwoch in Kraft

Am 1. Oktober tritt das Verbot der Laubbläser in Graz, Leibnitz und Kaindorf an der Sulm in Kraft. Während genervte und feinstaubgeplagte Anrainer aufatmen, laufen vor allem Hausbesorger Sturm gegen die Entscheidung. Firmen sind nur unzureichend vorbereitet.Eine Studie hat ergeben, dass durch die Bläser zehnmal so viel Feinstaub aufgewirbelt wird wie durch den einfachen Rechen. Gelten wird das Verbot nicht wie zunächst gedacht im gesamten Feinstaubsanierungsgebiet, sondern nur in Graz, Leibnitz und Kaindorf an der Sulm.
Obwohl die Wirtschaft gut zwei Jahre Zeit hatte, sich mit dem Verbot anzufreunden, wirken viele unvorbereitet.
Den ganzen "Kleine Zeitung" Bericht finden Sie hier

Dienstag, 29. Juli 2014

Garage in der Ulmgasse zu vermieten

google_garage

Ab Jänner 2015 steht eine Garage zur Vermietung zur Verfügung, nur langfristig, bei Interesse eine Email

Dienstag, 24. Juni 2014

Sex auf den Balkon...Nacktbaden im Garten

kleinergarten
Freiheit hat Grenzen - Sex auf dem Balkon verboten-Nacktbaden im Garten erlaubt.....

In ihrer Wohnung dürfen Mieter sich frei entfalten. Das gilt auch für den Balkon, die Terrasse oder den Garten. Alles können sie sich dabei aber nicht herausnehmen. So ist laut einem aktuellen Urteil Sex auf dem Balkon verboten.

Mieter können zu Hause weitgehend tun und lassen, was sie wollen. Allerdings sollten sie dabei Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, denn die können sich mitunter belästigt fühlen, warnt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. So müssen die Nachbarn zum Beispiel Sex auf dem Balkon nicht ohne weiteres hinnehmen. Denn dies störe den Hausfrieden.

Wer sich daran nicht hält, dem droht eine Abmahnung des Vermieters, entschied das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05). In dem Fall hatte ein Paar sich auf dem Balkon unter den Augen aller Nachbarn und in Sichtweite eines Kinderspielplatzes vergnügt. Die Richter hatten dafür kein Verständnis und hielten den Hausfrieden für nachhaltig gestört.


Etwas anderes sind die Regeln bei Sonnenbädern. Sonnt sich ein Mieter unbekleidet im mitvermieteten Garten, ist das nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Denn der Hausfrieden wird davon nicht automatisch nachhaltig gestört, entschied das Amtsgericht

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Mieterin nackt im Garten gesonnt. Das sorgte im Dorf für Gesprächsstoff. Daher kündigte der Vermieter. Da es aber keine weiteren Mieter gab, die sich gestört fühlen konnten, bekam die Mieterin Recht.

Quelle: web.de/magazine/finanzen/bauen-wohnen/

Montag, 7. April 2014

Verwalter genau auf die Finger schauen

fettenjahre4
"Das Böse ist immer und überall"

Wie wichtig es ist das Eigentümer ihren Hausverwaltung ganz genau auf die Finger schauen und nicht alles bedenkenlos hinnehmen zeigt diese:

Hunderte Wohnungsbesitzer vertrauten der Hausverwaltung ihr Geld an. Doch der Hausverwalter legte es nicht zurück, sondern bediente sich: Insgesamt 1,1 Millionen Euro Schaden soll er so verursacht haben.

Gestern der Prozessauftakt vor dem Landgericht: Der Angeklagte betreute mit seiner Firma rund 700 Wohnungen verwaltete u. a. die Konten, auf die die Eigentümer Rücklagen für Instandhaltungen überwiesen. Doch der Verwalter nutzte das Geld für sich, leistete sich seit 1993 u. a. sechs Eigentumswohnungen. Oberstaatsanwalt Hans-Joachim Koch (57): „Er hat deutlich über seine Verhältnisse gelebt.”

Die Eheleute Beate (56) und Reinhard Miotk (52) verloren 13000 Euro, konnten eine dringend notwendige neue Treppe nur mit Mühe und Not bezahlen. „Er hat uns 16 Jahre lang betrogen.”

Der Verwalter hatte mit einem ausgeklügelten System die Löcher in den Konten durch hunderte Quer-Überweisungen gestopft. Der Angeklagte: „Die Spirale hat sich immer schneller gedreht.” Wollten die Eigentümer Belege sehen, fälschte er Bankauszüge – bis das Kartenhaus im Oktober 2011 zusammen brach: 29 betrogene Eigentümergemeinschaften mit mehreren hundert Betroffenen sind bekannt, 30 weitere Fälle wahrscheinlich. Der Staatsanwalt spricht von „Massen-Beschiss”.

Verteidiger Volker Schröder (51): „Ich gehe davon aus, dass ein Viertel des Schadens erstattet wird.”

Melchers drohen sieben Jahre Haft. Das Urteil wird Ende April erwartet.
So kann ich mich schützen

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser”, sagt Gerold Happ (31), Wohneigentum-Rechtsexperte bei „Haus & Grund”.

Eigentümer sollten einen Beirat installieren, der sich die Konten zeigen lässt und die Jahresabrechnung prüft. Außerdem können die Vollmachten des Verwalters beschränkt werden.

Anm.: Im Vorfeld die Qualifikationen des Verwalters abfragen und sich nach seiner Vermögenshaftpflicht und sich persönlich um die Seriosität erkundigen. Es kommt sogar vor das die Hausverwaltung Firmenadresse vortäuscht die gar nicht vorhanden sind


Quelle: www.bild.de

www.bild.de/regional/ruhrgebiet/betrug/unser-hausverwalter-hat-uns-abgezockt-23383742.bild.html

Mittwoch, 2. April 2014

Wie manche "Hausverwaltungen"

resultat

Wie manche Hausverwaltungen,
mit “Eigentümer“ umgehen, kann man an unserer “Klagenfurter Hausverwaltung Immobilien O.” sehen.

Unsere HV verpflichtet sich bis spätestens 31.3. des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung zu legen.
Da dies heuer bis dato noch nicht geschehen ist, ersuchte ich diese um Bekanntgabe eines Abrechnungstermines.

Die Antwort war wie folgt:
Sehr geehrter Herr Hammer,

Sie erhalten die Jahresabrechnung 2013 sobald diese fertig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Immobilien O. Klagenfurt am Wörthersee

Mir ist klar, dass ein solcher Umgang mit “Eigentümer” bei dieser Hausverwaltung auf lange Sicht nicht zum Erfolg führen kann und schon gar nicht die Kompetenz einer solchen unterstreicht.

Dienstag, 18. Februar 2014

Ein Eigentümer zahlt nicht....

.....die restlichen Eigentümer sind Haftbar und müssen zahlen!!

Die Verwaltung ist verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer die anteiligen Kosten vorzuschreiben. Wenn dieser der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist die Verwaltung verpflichtet, binnen sechs Monaten Klage einzubringen und diese im Grundbuch anmerken zu lassen. Wenn – wie in diesem Fall – eine Miteigentümerin im Heim ist, ändert das nichts daran, dass die Verwaltung die Verpflichtungen zu erfüllen hat, um die Forderungen hereinzubringen. Sollte die Hausverwaltung das nicht tun, haftet sie für den entstehenden Schaden. Die Miteigentümer sollten kontrollieren, ob sämtliche Miteigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen (beispielsweise durch Einsicht in die Kontoauszüge der Eigentümergemeinschaft). Während eine Klage anhängig ist, kommt es zu einer Verteilung der Kosten auf die übrigen Miteigentümer, bis die Forderung von der Verwaltung hereingebracht wurde.

Quelle: Kleine Zeitung 18/2/2014 Ombudsmann

Ob ALLE Eigentümer ihre Verpflichtungen nachkommen sollte die Hausverwaltung in der Jahresabrechnung bekanntgeben- ebenso ist das Datum der Klagseinbringung anzugeben, zumindest war dies eine der Forderung von mir, an die Zukünftige Hausverwaltung, leider haben die Eigentümer dies nicht im Hausverwaltungsvertrag und somit schwerer überprüfbar

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Anfrage an die Hausverwaltung
Sehr geehrte Hausverwaltung, ich ersuche Sie, die...
Ulmgasse - 2018/03/02 16:18
Reinigungskosten von...
Sauberkeit kostet Stadt über 300.000 Euro im Jahr Die...
Ulmgasse - 2018/02/06 09:07
12 km²
1km²* = 1.000.000 m² die Stadt hat somit 12.000.0000...
Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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