Balkonverbauten zustimmungspflichtig
Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümer
Balkonverglasung: Bedingt die Anbringung einer Balkonverkleidung eine Veränderung des Fassadenbildes, so liegt hierin eine bauliche Veränderung, da eine solche Maßnahme den optischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt und den Nutzwert der Wohnung verändert ist dies nur mit Zustimmung der WE möglich.
WE sollen sich beim zuständigen Bauamt erkundigen und zwar bevor sie solche Veränderungen vornehmen, ansonsten kann es für die WE sehr kostspielig werden.
OGH Urteile darüber finden die Eigentümer hier