Mittwoch, 18. Mai 2016

Hausbesorgerin erhielt monatlich zu viel Geld

Die Presse

Viele Jahre schon hatte eine Hausbesorgerin eine Liegenschaft betreut. 2011 erwarb eine neue Eigentümerin die Immobilie, was sich für die Arbeitnehmerin unerwartet positiv auswirkte. Zu ihrem eigenen Erstaunen erhöhte sich ihr Entgelt gleich um 830 Euro monatlich, ein Vielfaches von dem, was sie früher erhalten hatte.

Das kam der Hausbesorgerin doch komisch vor, gleich dreimal fragte sie bei der zuständigen Hausverwaltung nach, ob bei ihrer Gehaltsabrechnung auch tatsächlich alles in Ordnung sei. Die Mitarbeiterin beruhigte sie stets, die Abrechnungen seien korrekt.

Nach einiger Zeit bemerkte der Arbeitgeber dann doch, dass der Hausbesorgerin irrtümlich monatlich 830 Euro zu viel überwiesen worden waren, und verlangte das Geld von der Frau zurück. Sie hatte aber nichts mehr zurückzugeben, weil sie es längst ausgegeben hatte.

Während das Erstgericht die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren statt. Der OGH schloss sich jedoch der Rechtsauffassungdes Erstgerichts an (8 ObA 9/16f). Wird einem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Geld ausgezahlt, kann der Arbeitgeber es selbstverständlich zurückverlangen. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat es redlich verbraucht – wie im konkreten Fall: Zwar musste die Hausbesorgerin aufgrund der Höhe des ausgezahlten Salärs Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben. Aber – darin liegt die Besonderheit des Sachverhalts – sie reagierte auch darauf, indem sie mehrfach bei der Hausverwaltung nachfragte. Doch diese versicherte ihr, alles sei in Ordnung. Daher sei sie als gutgläubig anzusehen, so der OGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2016)

Anmk.: Es gibt sie doch noch die ehrlichen!

Sonntag, 15. Mai 2016

Nicht einmal als Hausmeister??

Mit Häme haben Ungarns Medien auf den Rücktritt von Bundeskanzler Werner Faymann reagiert. Der „zum Führen ungeeignetste Kanzler“, den Österreich je hatte, nannte ihn die regierungsnahe Zeitung „Magyar Idok“. Im „Land der Funktionäre“ habe er nicht einmal als „Hausmeister“ getaugt und auf die „denkbar unwürdigste Weise“ seinen Job hingeschmissen.

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Quelle: DiePresse

Also, er könnte ja in der Wohnanlage Ulmgasse den Ungarn beweisen, wie er als Hausmeister taugt?! - Da aber für die begehrte Stelle eine rechtzeitige Bewerbung empfohlen wird, würde ich Faymann ersuchen, sich rasch bei der Hausverwaltung um die Stelle zu bewerben, sonst schnappt ihm diese noch ein anderes Mitglied weg.
P.S.: Faymann, wegen der Arbeitszeit brauchst dir keine Gedanken machen, kannst dir aussuchen, wann du arbeiten möchtest. Das bisserl Schneeschaufeln, gibt ja keine Winter mehr, fällt dir sicher nicht schwer, ebenso hast du ja auch ein Herz für ältere Menschen, denn a bisserl "Apotheken-Wege" und "Einkaufstätigkeiten" solltest schon erledigen, falls gewünscht. Wenn das wirklich nicht klappen würde, wie die Ungarn behaupten, kannst dich noch immer als Hausverwalter bewerben, nur dein mehr als üppiges Gehalt wird dir dann aber auch gekürzt!

Donnerstag, 12. Mai 2016

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz

aufzug1
Stmk. LGBl Nr. 15/2016
Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Anwendung auf bestehende Anlagen
§ 19
Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:

1. Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,

2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragmittel des Lastträgers,

3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,

4. Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,

5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,

6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,

7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,

8. gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,

9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,

10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Z. 7 funktionieren.

Montag, 9. Mai 2016

Fragen an den WEG-Hausverwalter: bleiben Sie hartnäckig!

hund
Der WEG-Verwalter ist von Gesetz her nicht gezwungen jedem Wohnungseigentümer Fragen zu beantworten. Wohl aber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes und zwar während der jährliche WEG-Eigentümergemeinschaft.

Doch es gehört zum guten Ton eines Hausverwalters, sehr wichtige und noch nicht geklärte Fragen, die die gesamte Gemeinschaft betreffen, zu beantworten – auch wenn sie außerhalb der WEG-Versammlung und von einzelnen Miteigentümern gestellt werden.

Ein “Klassiker” und oft angewendeter Trick ist, nicht auf die gestellte Fragen zu antworten sondern den Fragenden mit allgemeinen Ausführungen “abzuspeisen”.

Diese Flucht vor der präzisen Antwort ist ein Grund mehr, die Fragen zu wiederholen.
...
Ein “Klassiker” und typischer Fall von “Vertuschen-Wollen”, “Abwinken”, “Augenwischerei”. Deshalb: bleiben Sie freundlich – und hartnäckig.
...
Empfohlene Maßnahmen:
Bei wichtigen, konkret gestellten Fragen, bleiben Sie freundlich und hartnäckig, bis der Verwalter antwortet.

Weigert er sich aus irgendeinem Grund, weisen Sie ihn freundlich darauf hin, dass Sie einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur nächsten WEG-Eigentümerversammlung einreichen werden. Denn dort ist der Verwalter gezwungen, Rede und Anwort zu stehen.

Ein Antrag zur Tagesordnung wird in die Einladung und dem Protokoll zur Versammlung aufgenommen und somit allen Miteigentümern bekanntgegeben.

Diese Unterlagen sind wichtige Dokumente der Eigentümergemeinschaft und müssen über Jahre aufbewahrt werden. Auch für Außenstehende, wie potientielle Wohnungskäufer, sind Protokolle wichtig.

Das angesprochenen Thema in einer Einladung und einem Protokoll “verewigt” zu sehen, ist keine ansprechende Aussicht für einen unseriösen Hausverwalter….

http://www.hausverwaltercheck.com/fragen-an-den-weg-hausverwalter/

Dienstag, 3. Mai 2016

Asbest lauert auch dort, wo man ihn nie vermuten würde

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Die Gefahr durch krebserregenden Asbest in Dachplatten oder an Fassaden ist seit Langem bekannt. Doch Experten zufolge wird das Risiko durch andere Gefahrenquellen bislang unterschätzt.

"In Häusern, die zwischen 1960 und 1990 gebaut wurden, ist mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit Asbest zu finden", sagt Torsten Mußdorf, Geschäftsführer des Norddeutschen Asbestsanierungsverbandes (NAV).

In den meisten Fällen befindet er sich in Platten aus Asbestzement, die in Dächern, Fassaden oder Luftschächten verbaut wurden.

Neben dem festgebundenen Asbest kann sich auch noch jede Menge schwach gebundener Werkstoff im Haus finden. "Der ist gefährlicher als der fest gebundene, weil er dazu neigt, Fasern abzugeben", erklärt Mußdorf.

Asbest ist oft in Fliesenkleber, Fensterkitt, Dichtungsschnüren, Rohrummantelungen, aber auch in Fußbodenklebern enthalten. "Ein Laie kann ihn dort kaum identifizieren." In Fachkreisen ist seit Langem bekannt, dass auch Putze und Spachtelmassen Asbest enthalten können.

Es fehlten immer noch mehr systematische Untersuchungen, die etwas über die Freisetzung bei Bauarbeiten an asbesthaltigen Flächen aussagen, so Wohlgemuth. Solche Prüfungen wären wichtig, um die Gefährdung besser einschätzen zu können. "Nicht nur für die Arbeiter, sondern auch für die Menschen im Umfeld der Baumaßnahme."

Um sich und sein Umgebung nicht in Gefahr zu bringen, sollte zuerst ein Fachmann befragt werden, bevor man in einem älteren Gebäude Hand anlegt. Dabei muss es sich nicht einmal um eine komplette Sanierung handeln, schon der Einbau einer neuen Heizung oder das Verlegen einer Elektroanlage sollte Anlass für eine Asbestprüfung sein.

Das schützt den Hausbesitzer auch vor Schadenersatzforderungen. "Der Bauherr ist verantwortlich für sein Haus", stellt Wohlgemuth klar. "Er muss die beauftragten Firmen informieren, dass Asbest verbaut wurde, und möglichst auch, wo."

Rolf Packroff von der BAuA ergänzt: "Grundsätzlich müssen Asbestprodukte von Fachfirmen entfernt werden, für Heimwerker ist das verboten."

hier der vollständige Artikel von Katja Fischer vom 21.12.15:
http://www.welt.de/gesundheit/article150200432/Asbest-lauert-dort-wo-man-ihn-nie-vermuten-wuerde.html
Auch in älteren Haushaltsgeräten wie Elektrospeicheröfen, Toastern und Haartrocknern kann Asbest enthalten sein.

Mittwoch, 27. April 2016

Abberufung Hausverwaltung - Eigentümerliste

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Ich möchte einen Beschluss zur Abberufung der Hausverwaltung einbringen. Dafür brauche ich Namen und Adressen aller Miteigentümer. Die Hausverwaltung verweigert die Herausgabe und beruft sich auf Datenschutz. Ist das rechtens? Wie kann ich vorgehen?

Es gehört (nach § 20 Abs 1 WEG) zu den Verpflichtungen eines Hausverwalters, die ihm bekannten Zustellanschriften der übrigen Wohnungseigentümer auf Verlangen eines Einzelnen zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. Er ist daher nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn er sich auf eine konkrete Weisung des betreffenden Eigentümers berufen kann, dass dieser mit einer Weitergabe seiner Angaben nicht einverstanden ist. Sollte das der Fall sein, müsste Ihnen das der Verwalter jedoch mitteilen. Die Herausgabe der Daten gegenüber dem Verwalter kann dann auch nicht gerichtlich erzwungen werden. Zusammengefasst gilt: Bei kollidierenden Interessen einzelner Eigentümer verletzt der Verwalter ohne entsprechende Weisung der Mehrheit keine Pflichten. Er kann daher auch in einem Gerichtsverfahren nicht zur Erfüllung dieser verhalten werden. Es ist aber denkbar, dass Sie Ihr Recht auf Einberufung einer Eigentümerversammlung auf andere Weise durchsetzen. Etwa indem Sie den Verwalter ersuchen, Ladungen bzw. Beschlüsse an die anderen Eigentümer weiterzuleiten. Ansonsten bleibt in praktischer Hinsicht nur der mühsame Weg, die einzelnen Wohnungen/ Objekte vor Ort "abzuklappern".

http://kurier.at/immo/service/wie-berechne-ich-die-miete-richtig/183.526.847

Sonntag, 24. April 2016

Wer zahlt Ersatzteil für Balkontür?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Frage an den Immobilienombudsmann der Kleinen Zeitung:

Ich habe bei einer Balkontür, deren Einbau ich selbst bezahlt habe, einen Austausch eines Verschleißteiles durchführen lassen und sodann der Hausverwaltung die Rechnung übermittelt. Nun heißt es, dass derartige Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht übernommen werden. Stimmt das wirklich?

Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erklärt: Fenster und Balkontüren stellen allgemeine Teile der Liegenschaft dar, da sie Teil der Außenhaut sind. Derartige Aufträge sind durch die Eigentümergemeinschaft zu vergeben. Wenn einzelne Miteigentümer Aufwendungen für Fenster oder Balkontüren machen, müssen sie nachweisen, dass diese Arbeiten auch notwendig waren. Die Wartung ist allerdings nicht Sache der Eigentümergemeinschaft, sondern Sache jedes einzelnen Miteigentümers. Möglicherweise wurde die Refundierung von Verschleißteilen aus diesem Grund abgelehnt. Grundsätzlich sollte die Hausverwaltung über Mängel informiert und aufgefordert werden, die Behebung dieser Mängel zu beauftragen. Eigenmächtige Beauftragungen bergen immer das Risiko, ob der Nachweis der Voraussetzungen für die Refundierung vorliegt.

http://www.kleinezeitung.at/s/service/ombudsmann/4655881/IMMOBILIENOMBUDSMANN_Wer-zahlt-Ersatzteil-fur-Balkontur

Samstag, 23. April 2016

Mein Leben auf einer Insel....

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

.....laß die Sonne ins Herz.....mit geöffneten Schlafzimmer Fenster, nur nicht neidisch werden liebe Besucher, ich habe schon genug davon - anderseits "Wer keine Neider hat, hat auch kein Glück" :-) Mit einemKlick hier oder ins Bild kommst in mein Schlafzimmer :-)

Donnerstag, 21. April 2016

Werden Kosten für Fenstertausch ersetzt?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Frage an den Immobilienombudsmann der Kleinen Zeitung:
Wir haben in unserer Eigentumswohnung die Fenster auf eigene Kosten ausgetauscht, weil das damals so beschlossen wurde. Jetzt heißt es plötzlich, der Austausch erfolge auf Kosten der Allgemeinheit. Wie bekomme ich jetzt meine Aufwendungen ersetzt?

Dazu erklärt unsere Expertin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Wenn ein Miteigentümer Aufwendungen gemacht hat, die die Eigentümergemeinschaft hätte machen müssen, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft zu. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, auf die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses hinzuwirken, der eine Refundierung dieser Kosten an die einzelnen Eigentümer zum Inhalt hat. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Austausch der Fenster notwendig war. Sollte ein derartiger Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommen und sich die Hausverwaltung weigern, die Kosten zu refundieren, könnte der aufgewendete Geldbetrag von der Eigentümergemeinschaft auch gerichtlich eingefordert werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Hausverwaltung ist nur dann denkbar, wenn dieser Anspruch nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.

http://www.kleinezeitung.at/s/wirtschaft/geld/4794367/IMMOBILIENOMBUDSMANN_Werden-Kosten-fur-Fenstertausch-ersetzt

Montag, 18. April 2016

Verwaltungsvertrag

Dokumente-unter-Druck-ausgefolgt

Bei Wohnungseigentumsobjekten schließt in der Regel die Eigentümergemeinschaft aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses einen Verwaltungsvertrag, ansonsten der Alleineigentümer oder die Mehrheit der Miteigentümer.

Kündigungsfristen
Wird bei Wohnungseigentumsobjekten ein Verwaltungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieser sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende einer Abrechnungsperiode, daher in der Regel zum 31. 12., gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag über Wohnungseigentumsobjekte auf bestimmte, aber mehr als dreijährige Zeit abgeschlossen, kann er sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter erstmals nach Ablauf von drei Jahren mit dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende einer Abrechnungsperiode, daher in der Regel zum 31. 12., gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und darüber hinaus stillschweigend verlängert, gilt das als Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

Vertragsauflösung
Aus wichtigen Gründen kann ein Verwaltungsvertrag jederzeit von der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. Bei grober Pflichtverletzung durch den Verwalter kann der Vertrag auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden. Bei Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten müssen Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Nach Auflösung eines Verwaltungsvertrages ist die Löschung zu veranlassen.

http://www.vorarlbergernachrichten.at/eigentum/2016/02/11/der-verwaltungsvertrag.vn#registeredAnalog zu Shakespeares Hamlet "To be, or not to be, that is the question" darf sich die WEG Ulmgasse punkto Hausverwaltungsvertrag fragen: "Haben oder Nichthaben?"

Freitag, 15. April 2016

Links sind nicht illegal

Links nicht Strafbar-Ogris

(c) imago stock&people (imago stock&people)

Und nun ist klar: Der EuGH sieht, so lange die illegalen Quellen auch auf anderem Wege erreichbar waren, keine Mithaftung durch Links als gegeben an. Nicht der Link tangiert das Urheberrecht, sondern derjenige, der das verlinkte Material ins Web gestellt hat.

Das ist eine deutliche Abkehr von der bisherigen Praxis, die eine Grauzone und Angriffspunkte für Blogger und Publizierende bedeutet hatte. So wurden Mitstörer oder gar Verletzer des Urheberrechts dort vermutet, wo ein Inhalt aufgeschienen ist bzw. verlinkt war. Künftig ist die Haftung bei Verlinkung nicht mehr gegeben, wenn das beanstandete Material auch andersartig erreichbar ist. Dank Google dürfte das für fast alle Inhalte im Web der Fall sein...

Download Schlussantrag EuGH

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Einige Beispiele

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Praxis insbesondere dann, wenn es um die Verteilung der Kosten in der Gemeinschaft geht.
...
1. Der Balkon
... Während der Balkoninnenraum einschließlich des Innenanstrichs der Brüstung, der Bodenbelag und das Mörtelbett zum Sondereigentum gehören, sind die Balkondecke, der Brüstungsbelag und die Balkonaußenwände dem Gemeinschaftseigentum zugehörig.

2. Garten / Terasse / Dachterasse
Sowohl ein Garten bzw. Teile des Gartens, als auch eine Terrasse zählen grundsätzlich nicht zum Sondereigentum. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung zu vereinbaren.
...
4. Garage / Garagenstellplatz
Grundsätzlich können auch Garagen bzw. Garagenstellplätze Sondereigentum gehören, wenn es sich um abgeschlossene Räume oder um – durch dauerhafte Markierungen abgegrenzte – Flächen handelt. Darüber hinaus bedarf es jedoch einer entsprechenden Vereinbarung und der Eintragung im Grundbuch.*

5. Heizung
Die gemeinschaftliche Heizungsanlage steht in der Regel im Gemeinschaftseigentum.
Dazu zählen insbesondere der Heizraum selbst sowie Brenner, Kessel, Öltank und die entsprechenden Ventile.
Auch der Schornstein gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Die entsprechenden Messgeräte, welche der Kostenverteilung der Heizkosten dienen, sind auch dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sie sich innerhalb einer Sondereigentumseinheit befinden.
...
6. Konstruktive bzw. tragende Elemente
Konstruktive Elemente, insbesondere Böden (Estrich), Decken und alle tragenden Wände gehören regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt insbesondere auch dann wenn sich diese in Räumlichkeiten befinden, die zum Sondereigentum gehören.
...
So ist im Hinblick auf den Boden bzw. Estrich festzuhalten, dass zwar grundsätzlich jedwede Böden zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die jeweiligen Bodenbeläge gehören jedoch nicht zwingend dazu.
Bodenbeläge (Fliesen, Laminat, oder Parkett) gehören zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Gleiches gilt auch für die Decken. So stellen die bloßen Deckenverkleidungen (wie Putz oder Tapeten) kein Gemeinschafts- sondern vielmehr Sondereigentum dar.
Des Weiteren gehören auch die nicht tragenden Wände, welche sich innerhalb der jeweiligen Eigentumseinheiten befinden, zum Sonder- und nicht zum Gemeinschaftseigentum.

7. Sanitäre Anlagen
Mehreren Wohnungen dienende Abwasserhebeanlagen und Absperrventile gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Badezimmereinrichtungen einschließlich der Wasserhähne gehören hingegen zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Der Wasserkostenverteilung dienende Messgeräte gehören gleichfalls zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie sich innerhalb einer Wohnung befinden.

8. Sat-Anlagen
Allen Wohnungseigentümern dienende Sat-Anlagen bzw. entsprechende Sat-Antennen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
...
9. Versorgungsleitungen und Kanalisation
Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom gehören nur teilweise zum Sondereigentum. So werden diese nur bis zu ihrem Eintritt in die zum Sondereigentum gehörigen Räumlichkeiten oder bis zur entsprechenden Abzweigung zum Sondereigentum gezählt. Alle darüber hinaus bestehenden Versorgungsleitungen sind dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Dies gilt insbesondere auch für die Kanalisation. Diese ist gänzlich dem Gemeinschaftseigentum zugehörig.

10. Wohnungseingangstür
Ähnlich wie bei den Fenstern einer Eigentumseinheit, gehört auch bei der Wohnungseingangstür nur der innere Bereich zum Sondereigentum.
Dieser kann demnach nach Wahl des Wohnungseigentümers verändert werden. Der äußere Bereich der Türe gilt hingegen als Bestandteil des Treppenhauses und gehört mithin zum Eigentum der Gemeinschaft.
Auf das äußere Erscheinungsbild des Treppenhauses muss daher Rücksicht genommen werden. Individuelle Veränderungen seitens der Sondereigentümer dürfen daher nicht ohne Zustimmung vorgenommen werden.
Die Haupt-Eingangstür des gesamten Gebäudes gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/sondereigentum-oder-gemeinschaftseigentum-einige-beispiele_078219.html

* siehe Wohnrechtsnovelle 2015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_100/BGBLA_2014_I_100.pdf

Dienstag, 12. April 2016

„Tierische Tretminen“

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Es war eine der skurrilsten Meldungen ...: Neapel plant DNA-Tests für Hunde, um nicht beseitigte Hundehaufen zuordnen zu können.

In Graz ist trotz der immer wiederkehrenden Aufregung um nicht entfernten Hundekot der DNA-Test kein Thema. "Die Kosten für die DNA-Datenbank wären mit 200 Euro pro Hund auch zu hoch", wie Birgit Zelinka (Magistrat Graz) erklärt. Aber sie lässt aufhorchen: "Jeder Hundebesitzer weiß, dass er den Haufen seines Hundes wegräumen muss. Und wenn er es nicht macht, dann soll er so bestraft werden, dass er es spürt."

http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/graz/4124868/Graz_DNATest-gegen-Hundekot

Strom aus Hundekot
1) Weniger Restmüll,
2) eine neue Art, Strom zu gewinnen und letztlich auch
3) einen Anreiz für Hundehalterinnen und Hundehalter, den Kot ihrer lieben Vierbeiner wegzuräumen.

Das alles verspricht die Einführung eines Projektes, bei dem der Hundekot in speziellen Fermentern gesammelt und aus dem darin enthaltenen Methangas Energie gewonnen werden soll.

„In den USA und in Deutschland wird diese Methode bereits in diversen Hundeparks eingesetzt“, weiß Gemeinderätin Martina Thomüller. „Der auf diese Weise gewonnene Strom dient der Beleuchtung von Parkanlagen und Wegen.“

Thomüller weist darauf hin, dass die herkömmliche Hundekotverwertung teuer und, da alles in den Restmüll wandert, auch sehr belastend für die Umwelt ist.

https://www.kpoe-graz.at/strom-aus-hundekot.phtml

So reagiert ein Kind…:
http://m.oe24.at/video/kurioses/Wutanfall-Kleinkind-tritt-in-Hundekot/192038061

Samstag, 9. April 2016

Verwaltet und verloren

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Gabriele Heinrich, Vorsitzende beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum e. V., kennt diese ¬Situation gut: ... „In jedem Unternehmen gibt es einen Controller oder einen Wirtschaftsprüfer“, sagt Heinrich. „Jede Bilanz, jede Rechnung wird gegengecheckt.“ Bei der Verwaltung von Eigentumswohnungen hingegen seien die Deutschen erschreckend blauäugig. „Was die Hausverwaltung präsentiert, wird oft unwidersprochen hingenommen.“
...
Beträchtliche Summen stehen auf dem Spiel.
...
Es geht um Aufträge in Höhe von mehreren Tausend Euro. Um Dienstleistungen, deren Ausführung kaum einer kontrolliert. Und um die Instandhaltung und Pflege einer Immobilie, die nicht selten einige Millionen wert ist und oft die Altersvorsorge ihrer Eigentümer bildet.
...
Wer es drauf anlegt, kann die Unerfahrenheit seiner Kunden ausnutzen – von Schlamperei über Mauschelei bis hin zum Betrug.
...
Viele Verwalter leisteten gute Arbeit, sagt Heinrich. Die Erfahrung zeige jedoch, dass Abrechnungen oft fehlerhaft sind. „In vielen WEGs hat sich über Jahre hinweg niemand gekümmert“, sagt Heinrich. Man habe die Verwalter einfach machen lassen. Und das räche sich.

Oft wird einfach geschludert. Säumige Beträge werden nicht eingetrieben, Vertragsleistungen nicht überprüft, Vergleichsangebote nicht eingeholt, Versicherungen nicht bemüht. Es zahlt ja am Ende jemand: die Eigentümergemeinschaft.
...
Manche Verwalter haben ein Netz aus Firmen aufgebaut, die sich Aufträge untereinander zuschustern: Hausmeisterservice, Handwerker, Reinigung. Oft sind die Leistungen überteuert. Hier ein paar Euro, dort ein paar Hundert. Meist sind die Beträge so gering, dass der Schmu nicht sofort auffällt. Die Menge macht’s, denn nicht selten betreuen Hausverwaltungen Dutzende, wenn nicht mehr Objekte. „Wenn bei Aufträgen nicht immer mehrere Angebote eingeholt werden, ist das ein Alarmzeichen“, warnt Heinrich.
...
„Für die Honorare der Verwaltungen gibt es lediglich Richtwerte“, sagt Expertin Heinrich. Und die weichen je nach Region und Größe des Objektes voneinander ab. Die Spanne für eine Wohneinheit reicht von 17 bis 25 Euro pro Monat.

Heinrich warnt allerdings davor, nur auf die Kosten zu schauen, denn die Leistungen der Verwaltungen unterschieden sich deutlich voneinander. Ein vermeintlich günstiger Anbieter könne unterm Strich deutlich teurer sein, weil etwa Objekt-Begehungen, Ausschreibungen oder Korrespondenzen extra berechnet würden. Heinrich empfiehlt bei der Suche nach einer neuen Verwaltung, die Leistungskataloge genau zu vergleichen.
...
Erst langsam, sagt Heinrich, verstünden viele Eigentümer, dass es sinnvoll sei, der Hausverwaltung auf die Finger zu schauen. Doch immer noch seien die WEGs oft Gemeinschaften, in denen man sich nicht kennt, in denen es kaum Austausch gibt und in denen Beiräte agieren, die ihre Sache widerwillig oder ohne große Rückendeckung machen. Deshalb hätten die Verwalter meist leichtes Spiel. „Wer seine Interessen und Rechte nicht wahrnimmt, zahlt drauf“, sagt sie.
...
Die Beiräte fordern per Mail sämtliche Verträge zur Kontrolle an, um eine Entscheidung vorzubereiten. Es sieht schlecht aus für den bisherigen Verwalter: Auch drei Wochen später gibt es noch keine Reaktion.
http://m.capital.de/dasmagazin/verwaltet-und-verloren-4686.html

Mittwoch, 6. April 2016

Zum Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft

Gombocz Hausverwaltung Steiermark

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Kontobelege der Eigentümergemeinschaft hängt weder von bestimmten Zeiträumen noch vom Vorliegen wichtiger Gründe ab. Der Verwalter hat ihm so oft Einsicht zu gewähren, wie er verlangt.

Geschäftszahl
OGH 30.10.2015, 5 Ob 169/15m

Norm
§ 1295 Abs 2 ABGB, § 20 Abs 6 WEG 2002

Leitsatz
Quintessenz:
Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Kontobelege der Eigentümergemeinschaft hängt weder von bestimmten Zeiträumen noch vom Vorliegen wichtiger Gründe ab. Vielmehr hat der Verwalter dem Wohnungseigentümer so oft Einsicht zu gewähren, wie dieser es verlangt. Die Grenze der Rechtsausübung liegt bei der Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB.

OGH: Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft knüpft laut der Rechtsprechung des OGH zu § 20 Abs 6 WEG 2002 weder an bestimmte Zeiträume noch ans Vorliegen wichtiger Gründe an.

Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen geht hervor, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „so oft dieser es verlangt“.

Diese Grundsätze sind nach der Auffassung des OGH ebenfalls für die Einsicht in ein Rücklagenkonto (im vorliegenden Fall ein Sparbuch) anzuwenden. Als passivlegitimiert gilt der jeweilige Verwalter für die Dauer seines Verwaltungszeitraumes.

Der nach § 20 Abs 6 WEG 2002 zu gewährende Einblick umfasst sämtliche Kontobelege; die Einsicht eines komprimierten Kontoauszugs wäre hierfür zu wenig. Auch die bloße Bereitschaft zur Einsichtsgewährung oder im konkreten Fall die Tatsache, dass die Antragstellerin (Wohnungseigentümerin) Einsicht in jene Unterlagen hätte nehmen können, welche im Zuge des Strafverfahrens von der kontoführenden Bank übermittelt wurden, befreit den Hauverwalter nicht von seiner Pflicht, einem Wohnungseigentümer auf dessen Wunsch Einsicht zu gewähren.
...
Die Einbringung eines Antrags im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rechts auf Einsicht dar.

http://www.weka.at/wohnrecht/News/Zum-Recht-des-einzelnen-Wohnungseigentuemers-auf-Einsicht-in-die-Belege-des-Kontos-der-Eigentuemergemeinschaft

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Ulmgasse - 2018/03/04 17:08
Anfrage an die Hausverwaltung
Sehr geehrte Hausverwaltung, ich ersuche Sie, die...
Ulmgasse - 2018/03/02 16:18
Reinigungskosten von...
Sauberkeit kostet Stadt über 300.000 Euro im Jahr Die...
Ulmgasse - 2018/02/06 09:07
12 km²
1km²* = 1.000.000 m² die Stadt hat somit 12.000.0000...
Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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