Montag, 23. November 2015

Balkonverglasungen sind in Mode

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Allerdings sind viele der im Land vorhandenen Balkonverglasungen eigentlich illegal angebracht, wie Harry Preisl weiß. Der Geschäftsführer der Cura Hausverwaltung, Dornbirn, verweist darauf, dass sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch die Baubehörde einer solchen baulichen Veränderung zustimmen muss.

„Es gibt Kaufverträge, in denen sich die Miteigentümer gegenseitig das Recht einräumen, Balkon oder Terrasse zu verglasen. Steht dieser Passus nicht im Kaufvertrag, so muss die schriftliche Zustimmung sämtlicher Miteigentümer eingeholt werden. Wenn auch nur eine Unterschrift fehlt, wird die Baubehörde den Akt gar nicht bearbeiten“, so Harry Preisl. Dann bleibt dem Bauwilligen nur der Gang zum Gericht.
...
Denn mit der Verglasung eines Balkons verändert sich der Parifizierungsanteil einer Wohnung. „Balkone werden bei der Parifizierung geringer bewertet als Wohnraum. Lässt sich aber ein Balkon ganzjährig nutzen, weil er durch Warmverglasung beheizbar geworden ist, so gilt er neu als vollwertige Wohnnutzfläche. Es ist deshalb ein Gutachten für eine neue Parifizierung erforderlich.“ Die braucht es unter anderem deshalb, weil sich die Berechnung der Betriebskosten ändert.
Sämtliche Miteigentümer der Anlage können sich aber mittels schriftlichem Vertrag auf eine Vereinfachung des Prozedere einigen, in der z.B. auf eine Änderung der Grundbuchseintragung verzichtet wird - was natürlich erhebliche Zusatzkosten für den stolzen Besitzer einer neuen Balkonverglasung mit sich bringen würde. Die höheren Betriebskosten muss der Eigentümer mit verglastem Balkon dann ab 1. Jänner des nächsten Betriebskostenjahres bezahlen. Ein guter Hausverwalter ist auch in solchen Fragen sattelfest.
http://www.vol.at/balkonverglasungen-gehoeren-genehmigt/news-20101202-05312965
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Im Zuge des Zustimmung sollte vereinbart und klargestellt werden, dass der änderungswillige Wohnungseigentümer eine Neufestsetzung der Nutzwerte zu veranlassen und die damit verbundenen Kosten alleine zu tragen hat. Werden mit einer baulichen Änderung allgemeine Gebäudeteile geschaffen, die es davor noch nicht gab, sollte im Zuge der Zustimmung auch eine einvernehmliche Regelung über eine abweichende Erhaltungspflicht für diese Gebäudeteile erfolgen. Werden bestehende Gebäudeteile verändert, so könnte vereinbart werden, dass der Wohnungseigentümer des betreffenden Objekts die im Rahmen der Wartung/Erhaltung aus der Veränderung resultierenden Mehrkosten alleine zu tragen hat.
http://www.hausverwaltung-eder.at/fileadmin/Immobilienrecht%20FH-Doz.%20Mag.%20Kothbauer%202010%2009.pdf

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Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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