Ein Satz der 30.000.- kostet
DAMIT IHR EIGENTUM (GELD) MEHR WIRD - UND NICHT VERBRENNT !
Der gesetzliche Mindestlohn für Hausbetreuer wird in zwei Entlohnungsschemen (A & B) festgelegt. Diese Entlohnungsschemen entscheiden in nur „EINEN SATZ“ über Ersparnisse oder über Mehrkosten von ca. Euro 30.000.- bis Euro 40.000.- (eventuell auch mehr) für die Eigentümer. Dieser „EINE SATZ“ entscheidet unter anderem auch darüber, ob in 5 Jahren auf dem Rücklagenkonto der Eigentümer rund Euro 200.000 mehr oder weniger aufscheinen!
Bei beiden Entlohnungsschemen (A& B) gilt das Arbeitszeitgesetz, das eine 40 Stunden Woche vorsieht, wobei max. 5 Überstunden zulässig sind.
Somit ist das eventuelle Argument einer HV, dass es die Größe einer Anlage nicht anders zulässt, dass der Hausbetreuer mehr Stunden arbeitet, auch nicht angebracht, entweder kann die Arbeit in einer 40 Stunden Woche durchgeführt werden oder nicht.
Entlohnungsschema "A":
Kommt dann zur Anwendung, wenn der Beginn und das Ende der Arbeitszeit im Dienstvertrag festgehalten wird, z.B. Montag - Freitag 8:00 bis 17:00 oder Montag-Freitag 6:00 – 16:00. Es kann darin auch eine Gleitzeit, Durchrechnung mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Wichtig für die Anwendung bei „Entlohnungsschema „A“ ist, dass vom Arbeitgeber eine Arbeitszeit festgelegt wird!
monatlich bei Lohngruppe 1 (LG1) rund 1500.- Brutto
monatlich bei Lohngruppe 2 (LG2) rund 1600.- Brutto
monatlich bei Lohngruppe 3 (LG3) rund 2000.- Brutto
Das ergibt rund Euro 21.000.- (LG 1), Euro 22.400.- (LG2) oder Euro 28.000.- pro Jahr an Kosten für die Eigentümer, inklusive Weihnachts/Urlaubsgeld!
Der Nettobetrag für den Dienstnehmer wäre somit ca. bei Euro 1000.- bis Euro 1400.-!
Eine Festlegung der Arbeitszeit ist in unserer Arbeitswelt auch ganz normal.
Entlohnungsschema "B":
Bei dem Entlohnungsschema "B" wird die Lohngruppe 1, 2 oder 3 zur Berechnung des Gehaltes an den Dienstnehmer herangezogen. Für Dienstnehmer in unserer Wohnanlage würde die LG 1 bzw. LG 2 in Anwendung kommen.
Entlohnungsschema "B" muss dann bezahlt werden, wenn der Dienstnehmer (Hausbetreuer) selbst seinen Beginn und das Ende bestimmen kann (unter Rücksicht des Arbeitszeitgesetzes).
Dieser oben genannte „EINE SATZ“ entscheidet, ob der Dienstnehmer für jede Arbeit einzeln entlohnt wird. Wie z.B. pro m² Fensterputzen, Rasenmähen, pro Stellplatz, pro Stiegenhaus, Fahrbahn/Gehsteigreinigen und diverse Kontrollen bzw. Beaufsichtigung, Provision für Waschmünzenverkauf, Waschküchenreinigung, Liftreinigung usw.
Ebenso kommt im Entlohnungsschema „B“ der Umstand zu tragen, das auch im Winter für das „Rasenmähen“ und im Sommer für das „Schneereinigen“ bezahlt werden muss! Da dass Entgelt in 12 Monatsbeiträgen aufzuteilen ist und natürlich auch für die Berechnung des Urlaubs/Weihnachtszuschusses, KrankenUrlaubsvertretung herangezogen wird.
Im Entlohnungsschema „A“ müssen diese „Extras“ nicht bezahlt werden, daher ist dieses Schema „A“ für eine Wohnanlage die beste Variante und sollte daher auch zur Berechnung des Hausbetreuergehaltes herangezogen werden, für eine HV die sich als Dienstnehmer der Wohnungseigentümer sieht, ist dies auch selbstverständlich.
Das eine Hausverwaltung nicht frei nach "belieben" Dienstverträge mit Hausarbeitern erstellen darf ist auch im Gesetz klar geregelt:
Eine Hausverwaltung ist vom Gesetz her immer verpflichtet, nach Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 (8) 1) WEG 2002) vorzugehen.
Ps.: Gerne werden Erfahrungsberichte von Wohnanlagen bzw. deren Hausarbeitern erwartet!
Für weitere Informationen von Interessierte oder Betroffenen Eigentümer steht die Gewerkschaft "VIDA" und Arbeiterkammer Graz zur Verfügung.