Voraussichtliche Zusatzkosten Malerei ca. € 100.000,--
Der Hausgemeinschaft entstehen somit laut Anbot zusätzliche Kosten von € 88.660, -- plus Hebebühnen. Herr G. erinnerte die HV, Herrn DI Ogris und Herrn Ing. W. an deren Zusage am 24.4.2015 im Rahmen der Vorstellung des Hochdruckreinigers, dass der gesamte Sockel (2.2260 m²) im Vertrag inkludiert werde ohne Zusatzkosten. Wohlwissend, dass die HV dies den anwesenden EigentümerInnen versprochen hatte, versuchte man, Herrn G. mit wüsten Beschimpfungen an weiteren kritischen Fragen zu hindern. Die HV Ogris weigerte sich auch, Herrn G. und den Anwesenden auf deren Forderung, den Vertrag zu zeigen. Diese Reaktion lässt Raum für Spekulationen. Hat die Hausverwaltung wieder zum Nachteil der EigentümerInnen gehandelt?
Wo ist ein Umlaufbeschluss für diese Arbeiten?
Antwort von der HV auf diese Frage veröffentlichen wir hier gerne!
Kann da nur § 28 in Erinnerung rufen!
Gemäß § 28 (1) WEG obliegt der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltervertrags.
„Sinnvoll ist es auf jeden Fall, einen Kandidaten zu wählen, der eine profunde bautechnische und/oder kaufmännische Ausbildung genossen hat, gut kommunizieren kann und im Sinne aller Wohnungseigentümer agiert“, rät Verbraucherschützerin Heinrich. „Verwalter müssen wissen, dass sie keine Gutsherren sind.
Welche Anforderungen soll ein Hausverwalter erfüllen? Einfach auf das Bild klicken-was für den Papst gilt, gilt auch für einen Hausverwalter? Stimmen Sie ab!