Hausverwaltung

Sonntag, 2. Oktober 2016

Hausverwaltung ist Vertrauenssache

wahl

Die Verwaltung von Immobilien umfasst weit mehr als die jährliche Eigentümerversammlung und monatliche Abrechnungen. Vielmehr geht es um die Verwaltung enormer Vermögenswerte sowie den Werterhalt und die Wertsteigerung der anvertrauten Immobilie.
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Da die Anforderungen an die Tätigkeit der Hausverwaltung permanent steigen und nur profundes Wissen sowie regelmäßige Weiterbildung eine ordnungsgemäße Verwaltung ermöglicht, ist die Auswahl eines professionellen Verwalters von elementarer Bedeutung. Kompetenz, Erfahrung und Qualität der Verwaltung sichern schließlich den Werterhalt und im Idealfall die Wertsteigerung ihres Eigentums - selten bietet Ihnen das der Anbieter mit dem günstigsten Preis. Mit der vorliegenden Checkliste geben wir Ihnen eine Hilfestellung, was Sie bei der Auswahl eines Haus- und Immobilienverwalters Ihres Vertrauens berücksichtigen sollten.

Auszug aus der Verwaltercheckliste des DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V.):
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Ist der Verwalter aufgrund der räumlichen Entfernung zum Objekt in der Lage, die Anlage ordnungsgemäß zu verwalten?
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Können Ihre Fragen sachgemäß beantwortet werden?
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Hat der Verwalter ein Qualitätsmanagementsystem oder eine Zertifizierung?
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Werden noch andere Wohnungseigentumsobjekte in vergleichbarer Größe verwaltet und können Referenzen benannt werden?
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Hat der Verwalter Rahmenverträge zur Senkung der Nebenkosten?
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Besitzt der Verwalter auch eine Vertrauensschaden-Versicherung?
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Ist die Haftung klar geregelt?
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Erscheint der Bürobetrieb professionell? Funktioniert die Büroorganisation?
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Ergehen die Einladungen zu den Eigentümerversammlungen fristgemäß, zeitgerecht und kundenorientiert?
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Erfolgt der Versand der Protokolle über Eigentümerversammlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums?
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Werden über jeden Vorgang Belege geführt? Sind Vorgänge nachvollziehbar und überprüfbar?
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Werden verständliche und übersichtliche Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne mit allen steuerlichen Ausweisen erstellt?
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Werden bei größeren Maßnahmen wie Sanierung mehrere Angebote eingeholt? Sind diese nachprüfbar und aufgeschlüsselt?
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Ist Kontoinhaber des Hausgeldkontos die Eigentümergemeinschaft, bzw. der Eigentümer vertreten durch den Verwalter?
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Sind die Rücklagen mündelsicher angelegt?
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Bestehen Checklisten z.B. für regelmäßige Begehungen der Anlage oder für Wartungen?
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Werden Objektbegehungsprotokolle geführt?
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Verfügt der Verwalter über eigenes technisches Personal oder ein ausreichendes Netzwerk um die Eigentümergemeinschaft umfassend auch zu technischen Fragestellungen beraten zu können?
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Viele Prüfkriterien sollten möglichst mit einer positiven Antwort bewertet werden. Bei negativen Bewertungen sollten Sie besonders aufmerksam werden, bei der Hausverwaltung nachfragen und ggf. weiteren Rat einholen.

http://ddiv.de/hp767/Verwaltercheckliste.htm?ITServ=CY5489a21cX15781f464a1X3f99

Montag, 12. September 2016

Qualität-Bauvertrag wird bei einer guten Hausverwaltung auch zu erwarten sein

Man kann aber keinen Ferrari zum Preis eines Ladas erwarten, manche Wohngemeinschaften erwarten aber genau das bei einer Hausverwaltung! Schaut einmal, was eine Hausverwaltung kostet, alles darunter ist halt ein LADA und wo LADA draufsteht, ist ein LADA drinnen, auch wenn etwas anderes versprochen wird!
Der Hausverwalter hat auch nichts zu verschenken!!

Natürlich sagt der Preis am Ende nichts über die Qualität aus - deshalb ist es auch unbedingt notwendig, dass JEDE/R EigentümerIn, nicht nur einzelne, der HV genau auf deren Finger schaut!

Genauso ist es wichtig, einen guten "Ehe-Vertrag" auszuverhandeln, denn ohne diesen kann es sehr weh tun bei / vor einer Scheidung!!!

Freitag, 9. September 2016

Eure Hausverwaltung....

...hat noch NIE ein Abgabedatum auf die Abstimmungszettel gegeben, oder irre ich mich ?

Ein Abstimmungszettel ohne Abgabedatum öffnet Tür und Tor für......?

Schreibt die Hausverwaltung für eure Betriebskosten keine Einzahlungsfrist vor?

Naja, der Hofer woars vom......

Samstag, 27. August 2016

Pönale.....

Eine Hausverwaltung verrechnet eine Pönale und dann fragt sie das "Volk" sprich Eigentümer ob sie diese Pönale zurückzahlen soll.....

Die Frage: Warum wird eine Pönale dann überhaupt verrechnet wenn sie am Ende zurückgezahlt werden soll?
Wird das einfach so verrechnet ohne Rechtsgrundlage?

Sachen gibts.......die gibts gar nicht......oder doch?

Kann ja sein das Mann im fortgeschrittenen Alter etwas nicht mehr ganz versteht!!

Mittwoch, 17. August 2016

Hausverwalter-Suche...

Die weisen Schafe kann Frau/Mann schon mit der Lupe suchen, aber es ist halt auch leichter ein schwarzes Schaf zu werden als ein weises.
Hausverwalter werden kann jeder, "Hausverwalter" sein, schon weniger
UND
Eine jede Hausgemeinschaft hat den Verwalter den sie verdient, ist wie in der Politik, sie kann es leicht ändern, zumindest in einer Demokratie!

Mittwoch, 10. August 2016

Hausverwalter-Suche mit neuem Anfragen-Rekord!

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Im Juni gingen mehr Anfragen für Hausverwaltungen bei dem Spezial-Portal ein, als in jedem anderen Monat zehn Jahre des Bestehens.

152 Immobilien-Eigentümer suchten im Juni 2016 eine Hausverwaltung über das Portal HausverwalterSuche.de. Das war ein neuer Rekord: Die "alte" Bestmarke von 141 Anfragen aus Oktober 2015 wurde deutlich übertroffen.

Dass sich HausverwalterSuche so großer Beliebtheit bei Wohnungseigentümern und Mietshausbesitzern erfreut, führen die Macher auf die einzigartige Kombination von Suche und Angebotserstellung zurück. Denn wer auf der Suche nach einer Hausverwaltung für seine Immobilie ist, kann hier nicht nur die "passende" Hausverwaltung finden, sondern sogleich Online-Angebote über die Hühe des zu erwartenden Verwalterhonorars erhalten und auf bequeme Weise Preisvergleiche anstellen.

HausverwalterSuche liefert darüber hinaus Informationen über die im Durchschnitt anfallenden Verwalter-Vergütungen. Die Website bietet statistische Auswertungen auf der Grundlage der über das Portal erstellten Angebote, die kostenfrei einsehbar sind. So lässt sich schon im Vorfeld klären, mit welchen Verwaltungskosten für ein bestimmtes Objekt zu rechnen ist...
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Mit HausverwalterSuche.de finden interessierte Eigentümer von Immobilien die zu ihnen und ihrer Immobilie passende Hausverwaltung (WEG-Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietverwaltung für vermietete Immobilien) und künnen sofort online konkrete Preisangebote über die zu erwartende Hühe der Kosten für das Verwalterhonorar der entsprechenden Hausverwalter erstellen.

Die teilnehmenden Hausverwaltungen wiederum erhalten die Kontaktdaten der Interessenten für ihre Akquise. So lässt sich der Verwaltungsbestand einer Hausverwaltung auf innovative Weise ausbauen.

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/fair-news-de-HausverwalterSuche-mit-neuem-Anfragen-Rekord-4963901
http://hausverwaltersuche.at

Mittwoch, 3. August 2016

Verwalter können auch mal Fehler machen [Anm. d. Verf.: - und manche noch viel mehr....]

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Der Fall: Der Mieter einer Wohnung direkt unter dem Flachdach einer Wohnungseigentümergemeinschaft meldet dem Eigentümer eine Wasserblase unter der Tapete im Flur. Der Eigentümer informiert den Verwalter. Der Verwalter beauftragt eine Fachfirma mit der Überprüfung. Die Fachfirma meldet sich telefonisch beim Mieter. Dieser erklärt, die Stelle sei wieder trocken. Die Fachfirma informiert die Verwaltung, dass nach Auskunft des Mieters nichts veranlasst sei. Der Verwalter unternimmt weiter nichts. Einige Tage später kommt es zu starken Regenfällen und massivem Wassereintritt in der Wohnung. Der Mieter verklagt den Verwalter auf Ersatz des Schadens.

Das Gericht: Der Verwalter muss zahlen. Aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG folgt die Pflicht des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig und/oder bei Bedarf, insbesondere aufgrund von entsprechenden Meldungen auf Baumängel hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und erforderlichenfalls so genannte Notmaßnahmen zur Verhinderung weitergehender Schäden zu ergreifen. Ansonsten haftet der Verwalter. Hier waren die Durchfeuchtungserscheinungen bereits gemeldet, somit liegt ein Mangel des Gemeinschaftseigentums stets nahe. Die unverzügliche Beauftragung der Fachfirma war berechtigt, nicht jedoch die Untätigkeit des Verwalters auf die Rückmeldung der Firma hin. Der Verwalter darf sich nicht auf die Einschätzung eines Mieters verlassen, sondern hätte sich zumindest selbst vor Ort ein Bild machen müssen.

Kopinski Tipp: Der Verwalter kann sich entlasten, wenn er selbst oder durch andere eine entsprechende Kontrolle durchführen lässt. Er muss stets beachten: liegt ein unmittelbarer Substanzschaden vor, dann kann er unmittelbar handeln, ohne noch die Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Verwalter ist auch gut beraten, wenn er die Mitglieder des Verwaltungsbeirates informiert bzw. hinzuzieht.

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/fuer-schaden-haftet-der-verwalter

Donnerstag, 23. Juni 2016

Qualitätsmanagement in der Verwaltung von Wohnungseigentum

drei_affen

Vermögen muß gut verwaltet werden, wenn es seinen Wert behalten soll. Das ist eigentlich eine Binsenwahrheit.

Dennoch scheint vielen Wohnungseigentümern gar nicht bewußt zu sein, wie wichtig eine gute Verwaltung ist – und wie häufig man sie nicht bekommt.

Das liegt in sehr vielen Fällen nur daran, dass viele Wohnungseigentümer zu gleichgültig sind. Was sie nicht unmittelbar betrifft, interessiert sie nicht. Dabei sind sie anteilig an der gesamten Wohnanlage beteiligt und müssen deshalb auch für die Folgen von Verwaltungsmängeln aufkommen, von denen sie unmittelbar – mit ihrer Wohnung oder ihrem Garagenstellplatz – nicht betroffen sind. Ein schlechter Zustand der Wohnanlage schmälert auch den Wert ihres Miteigentums. Und erhöht letztlich auch die Instandhaltungskosten.
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Je größer eine Eigentümergemeinschaft ist, desto leichter hat es der Verwalter erfahrungsgemäß, schlechte Arbeit abzuliefern. ...
Die meisten Eigentümer nehmen die Schlechtleistungen schafsgeduldig hin, solange sie nicht unmittelbar betroffen sind, und die, die sich nicht mit der Schlechtleistung des Verwalters abfinden wollen, sehen nicht ein, warum sie für die Gleichgültigen und Bequemen wertvolle Zeit und Geld aufwenden sollen, um ordentliche Verwalterleistungen ggf. auf dem Rechtsweg einzufordern.


Es ist nicht übertrieben: Man muß einfach Glück haben, einen Verwalter zu finden, der sich aus Begeisterung für seine Aufgabe engagiert und für eine hohe Qualität seiner Leistungen einsteht. Oder man muß so lange Verwalter suchen und ggf. austauschen, bis der Richtige gefunden ist. ...
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Ein gut eingeführtes und konsequent betriebenes Qualitätsmanagement könnte dem Verwalter helfen, die Schwachstellen seines Betriebes zu erkennen und Mängel abzustellen. Wenn aber die Kunden das nicht einfordern, wird er sich den Aufwand sparen.

Allzuoft ist nicht der Kunde König, sondern nur der Kunde, der gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister die Macht hat, König zu spielen“, gibt uns Prof. Querulix zu bedenken. Wir fügen hinzu: Ja, wenn er seine Macht nicht aus Bequemlichkeit ungenutzt lässt.
Glücklich, wem Vermögen mit Verstand gepaart zu eigen ist; denn er macht davon in allem, was nötig ist, den richtigen Gebrauch.
(Demokrit 460/459 v. Chr. - 371 v. Chr.)

http://www.openpr.de/news/899096/Qualitaetsmanagement-in-der-Verwaltung-von-Wohnungseigentum.html

Dienstag, 14. Juni 2016

Kontrolle/Abberufung Hausverwaltung

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Wer kontrolliert die Arbeit der Hausverwaltung? Wie sollen Eigentümer zu ihrem Recht kommen, ohne gleich einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen? Wie läuft eine Kündigung ab?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:

Jeder Miteigentümer kann die Tätigkeit der Hausverwaltung kontrollieren. Es kann z. B. gegen vorherige Terminvereinbarung in die Kontoauszüge des Kontos der Eigentümergemeinschaft Einsicht genommen werden.

Die Verwaltung ist verpflichtet, eine Kopie des Verwaltungsvertrages zur Verfügung zu stellen.

Der Wohnungseigentumsvertrag liegt im Grundbuch auf und kann gegen Ersatz der Kopierkosten besorgt werden.

Die Rechtsdurchsetzung erfolgt über Außerstreitverfahren bei Gericht (die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen, besteht nur hinsichtlich der Heizkosten bzw. Nutzwertfestsetzung).

Die Kündigung der Hausverwaltung kann mit einfacher Mehrheit berechnet nach den Anteilen im Grundbuch erfolgen. Dabei sind jedoch die Formerfordernisse einzuhalten. Z. B. muss jeder Miteigentümer von der beabsichtigten Beschlussfassung informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
Wenn die Hausverwaltung Miteigentümer ist, muss auch diese die Möglichkeit zur Abstimmung haben. Ein Miteigentümer, der unmittelbar betroffen ist oder in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Verwaltung steht, hätte allerdings kein Stimmrecht (was nichts an der Verpflichtung zur Verständigung ändert).

http://www.kleinezeitung.at/s/service/ombudsmann/expertenfrage/4957079/IMMOBILIENOMBUDSMANN_Fragen-zur-Hausverwaltung

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, die Abberufung des Verwalters durch das Gericht zu beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine grobe Pflichtverletzung des Verwalters vorliegt. Der Antrag auf Abberufung des Verwalters kann, muss aber nicht mit einem Antrag auf Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht verbunden werden.
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Als grobe Pflichtverletzung eines Verwalters gelten Verhaltensweisen, die so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint (z.B. beharrliche Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten, wodurch der Eigentümergemeinschaft ein Schaden entsteht). Gerichte stellen aber immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. So kann sich etwa die unterlassene Offenlegung eines Naheverhältnisses des Verwalters zu einer Person, mit der ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, je nach der Tragweite im Einzelfall noch als geringfügige oder bereits als grobe Pflichtverletzung erweisen.

Gibt das Gericht dem Antrag des Wohnungseigentümers statt, endet der Verwaltungsvertrag, sobald der Gerichtsbeschluss rechtskräftig wird. Es kommt also zu keiner rückwirkenden Beendigung des Verwaltungsvertrages.
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Ein Verfahren zur Abberufung des Verwalters kann lange dauern und riskant sein. Nicht zuletzt auch wegen des Kostenrisikos sollten Sie als Wohnungseigentümer einen solchen Alleingang zur Herbeiführung eines Verwalterwechsels erst dann in Erwägung ziehen, wenn sich unter den Wohnungseigentümern keine Mehrheit zur Kündigung des Verwaltungsvertrages findet.

http://www.konsument.at/cs/Satellite?c=MagazinArtikel&cid=318896622207&d=Touch&pagename=Konsument%2FMagazinArtikel%2FDetail

Montag, 13. Juni 2016

Post von der Hausverwaltung

....bekamen die Eigentümer/innen der Wohnanlage in diesen Tagen. Darin wurde auf die Hausversammlung am 28.Juni 2016 aufmerksam gemacht.

Auf der Tagesordnung steht unter anderem auch die "Hausreinigungsfrage" wegen Pensionsantritt eines Hausbesorgers.
wahl

Regelmäßige Besucher/innen von ulmgasse.at konnten schon vor rund einem Monat einen Bericht diesbezüglich lesen. Darin machten wir ja unseren designierten Bundeskanzler auf einen freien "Hausbesorger"-Posten in der Wohnanlage Ulmgasse aufmerksam.

Wir danken unserem Eigentümer, der uns vom Ausscheiden eines Hausbesorgers informierte!
http://ulmgasse.twoday.net/stories/nicht-einmal-als-hausmeister-teil2/

Leider entzieht es sich unserer Kenntnis, ob Werner Faymann diese einmalige Gelegenheit genützt hat. Sollte er dies nicht gemacht haben, lieber Ex-Bundeskanzler, die nächste Gelegenheit kommt erst wieder in einigen Jahren :-(

Sehr geehrte Eigentümer/innen, nehmen Sie zahlreich an der Hausversammlung am 28.Juni im Brauhaus Puntigam teil!!

Wohnanlage Ulmgasse Graz - Austria -

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Ulmgasse - 2018/02/06 09:00
Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
Eigentümerin - 2018/02/05 16:07
Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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