Spielplätze
- die Aufstellung und Anordnung geeigneter Spielgeräte mit den zugehörigen Fallschutzböden
- den ordnungsgemäßen Zustand durch regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Spielgeräte und der stoßdämpfenden Böden.
Der Betreiber kann im Rahmen seiner „Verkehrssicherungspflicht“ zur Haftung herangezogen werden, wenn sich Personen (Kinder) bei der Benützung der Spielgeräte verletzen.
http://www.tuev.at/start/download/Dokumente/folder/Services/mhf/spiel-sport-freizeit/Spielsportfreizeitgeraete.pdf?disposition=inline
Sofern ein Gefahrenmoment nicht gänzlich beseitigt werden kann (d. h. bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Beseitigung), sind alternative Schritte zur Schadensverhütung vorzunehmen: etwa Warnhinweise, Bodenmarkierungen auf Stolperstellen, in anderen Fällen gar Absicherungen durch Bänder, Warnstangen, Schranken, Sperrsysteme etc. (Achtung: Die genannten Maßnahmen sind nicht ausreichend, wenn eine umgehende gänzliche Beseitigung des Gefahrenmoments zumutbar ist!)
http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/HaftungGebaeudesicherheit102008.pdf