Montag, 10. August 2015

Der Bauvertrag: Damit es später keinen Ärger gibt


Bauverträge sind Verträge über jede Art von Bauleistungen. Als zivilrechtlicher Vertrag ist der Inhalt im Wesentlichen durch die Verhandlungsergebnisse der Vertragspartner bestimmt...

Ein wichtiger Punkt ist die Beschreibung der Arbeiten, die durch den Auftragnehmer zu leisten sind... Je genauer die Beschreibung der Leistungen, desto eher können spätere Streitigkeiten über die Art der Ausführung oder über allfällige Mehrleistungen von vornhinein verhindert werden...

Bei größeren Projekten werden während der Dauer der Arbeiten häufig mehrere Rechnungen gelegt, um die laufenden Kosten des Auftragnehmers abzudecken. .. Häufig werden dafür auch Abschlagszahlungen vereinbart... Nach Vollendung des Werkes ist eine Schlussrechnung zu legen...

Häufig werden Rücklässe in Bauverträgen vereinbart. Beim Deckungsrücklass wird ein bestimmter Prozentsatz von den jeweiligen Abschlagsrechnungen einbehalten (die ÖNORM empfiehlt 7 %). Er dient dazu, eine Sicherheit gegen Abrechnungsungenauigkeiten des Auftragnehmers zu haben und die Vertragserfüllung zu sichern. Er ist daher von der Schlussrechnung abzuziehen. Der Haftrücklass ist von der Schlussrechnung einzubehalten (laut ÖNORM 3 %) und dient dazu, Gewährleistungsansprüche zu sichern. Er ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu bezahlen, sofern sämtliche Mängel behoben wurden...

Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er für den Verzug nicht haftet...

Sind die Arbeiten beendet, empfiehlt sich eine förmliche Übernahme, bei der eine Niederschrift zu verfassen ist, die von beiden Vertragspartnern unterfertigt wird. In dieser Niederschrift sind alle beanstandeten Mängel, die Fristsetzung für deren Behebung, die Einhaltung oder Überschreitung der Leistungstermine und die Fälligkeit von Vertragsstrafen festzuhalten.

http://www.vol.at/2006/02/Bauvertrag.pdf

Unter einer Garantieerklärung (häufig nur Herstellergarantie) versteht man eine verschuldensunabhängige Zusage, dass eine Sache bzw. ein Werk eine bestimmte Zeit lang jedenfalls die vereinbarten Eigenschaften behält...

Unter Gewährleistung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhanden sind...

Kommt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung hervor, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Käufer bzw. Werkbesteller beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt zumindest dem Grunde nach vorhanden war...

Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren, bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren ab Lieferung.

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Gewaehrleistung/Garantie/Schadensersatz/Haftung/Gewaehrleistung_und_Konsumentenschutz_-_Allgemeiner_Ueberb.html

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Ein beindruckender Vergleich!!!
Wie groß ist die Anlage Ulmgasse? Und die Stadt Meersburg?
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Ein guter Sachverständiger...
 http://www.marxdorfer-lik oere.de „Kein Sachverständiger...
scorpione - 2018/02/01 10:18

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